Aktuelle Rechtsprechung
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Zum Thema Arbeitsrecht
- Atheistin als Kirchensekretärin: Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft taugt nicht als berufliche Anforderung
- Besetzung der Einigungsstelle: Komplexe Sachverhalte können mehr als die Mindestanzahl von zwei Beisitzern pro Seite erfordern
- Feiertage zählen: Zweiwochenregel schreibt nicht vor, dass der Urlaub nur aus genommenen Urlaubstagen bestehen muss
- Kündigung nach rassistischer Äußerung: Das Grundrecht der Meinungsfreiheit zieht bei Herabsetzung der Menschenwürde den Kürzeren
- Urlaub und fristlose Kündigung: Bei korrekter Ausgestaltung ist die Umwandlung der Urlaubsabgeltung in Urlaubsentgelt rechtens
Viele Rechtsstreitigkeiten wegen Ungleichbehandlungen ließen oftmals den Aspekt der Konfessionszugehörigkeit außen vor. Doch dass Diskriminierungen wegen des Glaubens selbst bei Stellenanzeigen der Kirche verboten sind, sofern die ausgeschriebene Position keine derartig rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung bedingt, machte im folgenden Fall das Arbeitsgericht Karlsruhe (ArbG) eindeutig klar.
Eine Kirche schrieb eine Sekretariatsstelle aus, und Bewerberinnen und Bewerber wurden aufgefordert, ihre Bewerbungsunterlagen "unter Angabe der Konfession" zuzusenden. Eine Bewerberin teilte dann mit, dass sie konfessionslos und Atheistin sei. Als die Stelle an eine andere Arbeitnehmerin vergeben wurde, verlangte die Bewerberin die Zahlung einer Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern - insgesamt etwas mehr als 10.000 EUR.
Das ArbG sah das genauso, hat allerdings lediglich eine Entschädigung von eineinhalb Bruttomonatsvergütungen als gerechtfertigt angesehen - also etwas mehr als 5.000 EUR. Die Aufforderung in der Stellenanzeige, die Konfession anzugeben, war ein ausreichendes Indiz für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion. Als berufliche Anforderung taugte die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft nicht. Diese sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie angesichts des Ethos der Kirche und der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Erbringung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle. Und dies war nach Ansicht der Richter hier nicht der Fall gewesen.
Hinweis: Falls Arbeitnehmer der Auffassung sind, diskriminiert oder gemobbt zu werden, sollten sie zunächst unbedingt ein Tagebuch über die Vorkommnisse anfertigen. Denn solche ausführlichen Aufzeichnungen sind oft der Schlüssel für einen erfolgreichen Rechtsstreit.
Quelle: ArbG Karlsruhe, Urt. v. 18.09.2020 - 1 Ca 171/19
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(aus: Ausgabe 02/2021)
Bei einer Einigungsstelle handelt es sich um ein Schlichtungsorgan, das Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber beenden soll. Sie tritt immer dann zusammen, sobald eine der Parteien sie "anruft". Normalerweise sitzen dabei zwei Beisitzer pro Partei in einer solchen Einigungsstelle - doch der Fall des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) zeigt, dass besonders herausfordernde Streitinhalte die hierfür notwendige Personenanzahl erhöhen können.
Die Arbeitgeberin dieses Falls betrieb mehrere Krankenhäuser und hatte eine Einigungsstelle zu der Streitigkeit "Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Durchführung von psychischen Gefährdungsbeurteilungen" angerufen. Der Betriebsrat wollte nun, dass mehr als die in der Regel vorgesehenen zwei Beisitzer je Seite festgelegt werden. Er hielt das Thema für zu komplex für die Mindestbesetzung und zog dafür bis vor das LAG.
Das Gericht war dabei ganz auf Seiten des Betriebsrats. Im Regelfall ist eine Einigungsstelle zwar mit je zwei Beisitzern auf jeder Seite zu besetzen. Bei diesem Thema war wegen der Erforderlichkeit sowohl juristischen als auch arbeitspsychologischen Sachverstands jedoch eine Festlegung der Anzahl von drei Beisitern je Seite geboten.
Hinweis: Die Einigungsstelle ist in ganz bestimmten, durch das Gesetz festgelegten Streitigkeiten zuständig. Betriebsräte können sich auf Kosten des Arbeitgebers durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.10.2020 - 3 TaBV 4/20
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(aus: Ausgabe 02/2021)
Jedem Arbeitnehmer muss es pro Kalenderjahr vergönnt sein, mindestens zwei Wochen am Stück Urlaub zu haben. Ob sich diese zwei Wochen aus genommenen Urlaubstagen zusammensetzen müssen oder ob bei geschickter Urlaubsnahme dieser vorgeschriebene Zeitraum auch gilt, wenn Feiertage die Summe genommener Urlaubstage reduzieren, musste hier das Arbeitsgericht Koblenz (ArbG) beantworten.
Arbeitnehmer haben das Recht, mindestens einmal im Jahr zwölf Werktage oder zwei Wochen am Stück Urlaub zu bekommen. Das entspricht bei einer Fünftagewoche zehn Arbeitstagen. Eine Arbeitnehmerin hatte ihren Urlaub um den 03.10. (einem gesetzlichen Feiertag) so gelegt, dass sie zwar zwei Wochen am Stück im Betrieb fehlte, aber rechnerisch dabei nur auf lediglich neun Urlaubstage kam, bei denen es sich um die höchste Anzahl ihrer genommenen Urlaubstage handelte. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war, ging der Streit richtig los. Die Frau verlangte unter anderem die Abgeltung von zehn Urlaubstagen, weil ihr zweiwöchiger Urlaubsanspruch nach der "Zweiwochenregel" nicht erfüllt gewesen sein soll.
Das ArbG war jedoch der Auffassung, dass der Arbeitgeber nichts zu bezahlen habe. Denn die Arbeitnehmerin konnte die Zeit vom 30.09. bis zum 11.10. durchgängig zu ihrer Erholung nutzen - und darauf kommt es dem Gesetzgeber an.
Hinweis: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten zudem daran denken, dass Urlaub am Jahresende nur dann verfällt, wenn sie ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit des Verfalls hingewiesen haben. So will es die Rechtsprechung.
Quelle: ArbG Koblenz, Urt. v. 14.10.2020 - 7 Ca 1140/20
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(aus: Ausgabe 02/2021)
Die Gerichte zeigen bei rassistischen Äußerungen harte Kante und sehen in aller Regel eine Kündigung aus diesem Grund auch als gerechtfertigt an. Ein Mann wollte dies jedoch nicht hinnehmen und rief dazu das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an.
Das Mitglied eines Betriebsrats war mit einem Kollegen aneinandergeraten. Dabei hatte er sich gegenüber dem Kollegen mit dunkler Hautfarbe abfällig geäußert und versucht, affenähnliche Geräusche mit den Worten "Ugah, Ugah!" nachzumachen. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann deshalb fristlos, der bereits einmal ergebnislos wegen einer vergleichbaren Äußerung abgemahnt worden war. Dieser klagte dagegen an und scheiterte damit durch alle Instanzen. Schließlich rief er nun das BVerfG mit einer Verfassungsbeschwerde an, da er sein Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit als verletzt ansah.
Die Verfassungsbeschwerde war aber unbegründet, und die Verfassungsrichter stellten klar, dass die Arbeitsgerichte durch ihre Entscheidungen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Betriebsrats nicht verletzt hatten. Die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit tritt nämlich dann zurück, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde anderer Personen antasten. Das gilt vor allem, wenn es sich dabei um Beleidigungen handelt.
Hinweis: Die Klage gegen die Kündigung hat der Arbeitnehmer in allen Instanzen verloren. Arbeitnehmer sollten stets daran denken, dass eine Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben sein muss. Andernfalls ist die Kündigung nur noch in wenigen Ausnahmefällen angreifbar.
Quelle: BVerfG, Urt. v. 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 02/2021)
Ein Arbeitnehmer erhält eine fristlose Kündigung, klagt dagegen und es kommt zu einem Vergleich. So weit, so gut. Was allerdings mit dem Urlaubsanspruch des Gekündigten in solchen Fällen passiert, konnte im Folgenden erst das Bundesarbeitsgericht (BAG) final beantworten.
Der Arbeitgeber hatte seinem Arbeitnehmer zunächst eine fristlose Kündigung und eine hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen. In seinem Kündigungsschreiben hieß es zu den noch offenen Urlaubsansprüchen: "Für den Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gelte ich Ihren bis zum Kündigungszeitpunkt nicht genommenen Urlaub ab. Für den Fall der nicht anzunehmenden Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung habe ich Ihnen hilfsweise ordentlich gekündigt. In diesem Fall gilt Folgendes: Sie werden Ihren sämtlichen noch nicht genommenen Urlaub direkt im Anschluss an den Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung in der Zeit vom 19.9.2017 bis 11.10.2017 nehmen. Die gezahlte Abgeltung ist dann als Zahlung des Urlaubsentgelts für den betreffenden Zeitraum zu verstehen. In jedem Fall sage ich Ihnen für die Zeit Ihres Urlaubs die Urlaubsvergütung vorbehaltlos zu."
Der Arbeitnehmer klagte gegen die fristlose Kündigung und schließlich einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber hatte allerdings den restlichen Urlaub des Arbeitnehmers bereits ausgezahlt und eine entsprechende Abgeltung von 1.300 EUR abgerechnet. Nach dem erfolgten Vergleich korrigierte er das und behandelte die Urlaubsabgeltung nun als Urlaubsentgelt - er tat damit also so, als hätte der Arbeitnehmer Urlaub gehabt. Das sah dieser aber gar nicht ein und klagte erneut. Die Umwandlung der Urlaubsabgeltung in Urlaubsentgelt wäre seines Erachtens nicht rechtmäßig - ihm würde noch Urlaub zustehen.
Das BAG sah das anders: Der Arbeitgeber hatte mit dem Kündigungsschreiben den Urlaub angeordnet und dabei alles richtig gemacht.
Hinweis: Gut beratene Arbeitgeber werden künftig den Kündigungstext aus diesem Urteil bei einer fristlosen Kündigung verwenden.
Quelle: BAG, Urt. v. 25.08.2020 - 9 AZR 612/19
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 02/2021)
Zum Thema Verkehrsrecht
- Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht: Betroffener hat Anspruch auf Informationen außerhalb der Bußgeldakte
- Straßenverkehrsordnung wirksam: StVO erfüllt sowohl in der Fassung von 2013 als auch in der 2020er-Novelle formelle Anforderungen
- Tilgungsfrist abgelaufen: Kein Radfahrverbot trotz verweigerter MPU nach Trunkenheitsfahrt
- VW-Abgasskandal I: Klage nach "zu spätem" Audi-Kauf bleibt auch vor Bundesgerichtshof erfolglos
- VW-Abgasskandal II: Wer die dreijährige Verjährungsfrist nach Bekanntwerden im Jahr 2015 verpasst hat, geht leer aus
Das Einsichtsrecht zu Messdaten nach Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Gerichte schon einige Male beschäftigt. Im folgenden Fall musste sogar das Bundesverfassungsgericht (BverfG) dazu Stellung nehmen, welche nicht in der Gerichtsakte stehenden (z.B. Rohmessdaten) dem Beklagten zugänglich gemacht werden müssen.
Der betroffene Pkw-Fahrer beantragte im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung Einsicht in die gesamte Verfahrensakte - in die Lebensakte des Messgeräts, die Bedienungsanleitung des Herstellers, die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung und in den Eichschein des verwendeten Messgeräts. Die Bußgeldstelle gewährte daraufhin Einsicht in die Bußgeldakte, die neben dem Messprotokoll und dem Messergebnis auch den Eichschein des eingesetzten Messgeräts enthielt. Die Bedienungsanleitung zu dem verwendeten Messgerät wurde dem Beschwerdeführer als Datei auf der Internetseite der Bußgeldstelle zugänglich gemacht. Bezüglich der übrigen angefragten Informationen teilte ihm die Behörde jedoch mit, dass diese nicht Bestandteil der Ermittlungsakte seien und nur auf gerichtliche Anordnung vorgelegt würden.
Das BVerfG entschied jetzt, dass es generell zunächst einmal nicht zu beanstanden sei, dass die Fachgerichte von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht im Fall eines standardisierten Messverfahrens ausgehen. Nach dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren hat der Betroffene dennoch durchaus einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu den nicht in der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen. Dem Betroffenen ging es dabei erkennbar um die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung des Messvorgangs, um bei eventuellen Anhaltspunkten für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses die Annahme des standardisierten Messverfahrens gegebenenfalls erschüttern zu können.
Hinweis: Durch die Gewährung eines solchen Informationszugangs wird der Rechtsprechung zu standardisierten Messverfahren nicht die Grundlage entzogen. Zwar steht dem Betroffenen ein Zugangsrecht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zu. Er kann sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen aber nur erfolgreich verteidigen, wenn er diesen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt.
Quelle: BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 02/2021)
Wer die zulässige Geschwindigkeit um satte 46 km/h überschreitet, kann natürlich versuchen, gegen eine Geldbuße anzugehen. Ob es ratsam ist, dabei gleich die gesamte Straßenverkehrsordnung (StVO) in Zweifel zu ziehen, war Dreh- und Angelpunkt des folgenden Falls, den das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) zu bewerten hatte.
Das Amtsgericht Helmstedt hatte den Bleifuß bereits wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt und zudem ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Dagegen legte dieser eine Rechtsbeschwerde vor dem OLG ein - jedoch ohne Erfolg.
Der Senat teilte nämlich nicht die Ansicht des Verteidigers, dass die für die Entscheidung angewendete StVO in ihrer Fassung vom 06.03.2013 unwirksam sei. Es liege kein Verstoß gegen das sogenannte Zitiergebot vor, das den Gesetzgeber zur klaren Ausweisung des Grundrechtseingriffs verpflichten und dadurch eine Warnfunktion erfüllen soll. Denn nach Ansicht der OLG-Richter werde in der Verordnung ausreichend auf die Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes verwiesen, durch die das Verkehrsministerium zum Erlass der Verordnung ermächtigt werde. Auch die Novelle der StVO vom 20.04.2020, in der auch zahlreiche Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung erfolgt seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Da die Bußgeldkatalogverordnung durch die StVO-Novelle 2020 hinsichtlich dieser konkreten Verkehrsordnungswidrigkeit nicht verändert worden sei, könne die alte Verordnung nach Ansicht des OLG angewendet werden. Davon abgesehen, hatte der Fahrer den Verkehrsverstoß sowieso vor Inkrafttreten der neuen StVO begangen.
Hinweis: Der Senat ließ in seiner Begründung aber erkennen, dass er die Änderungen aus dem Jahr 2020 in der Bußgeldkatalogverordnung wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot für teilnichtig halte, und zwar hinsichtlich der neu eingeführten erweiterten Fahrverbote.
Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 Ss (OWi) 173/20
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 02/2021)
Auch Trunkenheitsfahrten auf fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen - wie einem Fahrrad - können empfindliche Folgen haben. Dass der promillelastige Verkehrsteilnehmer im folgenden Fall, der bis vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ging, dabei jedoch Glück hatte, lag nur am schlechten Timing der zuständigen Behörden.
Im Juni 2013 wurde der hier klagende Mann mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,88 ‰ erwischt, als er auf einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Anfang 2017 wurde er dann schließlich aufgefordert, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen, ob er auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen und mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen werde. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis aller Klassen und untersagte ihm zudem auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Diese Regelungen stützte die Behörde darauf, dass der Kläger das Fahreignungsgutachten nicht beigebracht habe. Dagegen klagte der Mann nun bis vor das BVerwG - und das sogar mit Erfolg.
Das BVerwG hat entschieden, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Zudem habe nicht berücksichtigt werden dürfen, dass der Kläger das wegen der Trunkenheitsfahrt zu Recht von ihm geforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt hatte. Denn - und dies war entscheidend: Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für die Tilgung der strafgerichtlichen Ahndung seiner Trunkenheitsfahrt im Fahreignungsregister bereits abgelaufen.
Hinweis: Der Umstand, dass die Tilgungsreife zum Zeitpunkt einer rechtmäßigen Aufforderung zur Beibringung einer MPU und auch zum Zeitpunkt der Untersagung noch nicht eingetreten war, hat keine Bedeutung, wenn der Betroffene den Rechtsweg beschreitet und zum Zeitpunkt der Entscheidung die Straftat wegen Tilgungsreife nicht mehr berücksichtigt werden darf.
Quelle: BVerwG, Urt. v. 04.12.2020 - 3 C 5.20
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 02/2021)
Nach mehreren Versuchen musste sich ein Audi-Käufer in Sachen Abgasskandal nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geschlagen geben, das das erstinstanzliche Urteil bestätigte. Lesen Sie hier, warum.
Der Käufer erwarb im Mai 2016 von einem Autohändler einen gebrauchten Audi Q5, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist und dessen Motor vom VW-Konzern stammte. Vor dem Erwerb des Fahrzeugs (22.09.2015) hatte VW in einer Ad-hoc-Mitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der Software bei Dieselmotoren dieses Typs informiert, die auch in anderen Dieselfahrzeugen des Volkswagen-Konzerns vorhanden seien. Dennoch verlangte der Mann in seiner Klage den Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Der BGH hat jedoch das erstinstanzlich klageabweisende Urteil wiederhergestellt. Durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung von VW wurden wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Käufer nicht mehr gerechtfertigt sei. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass im Streitfall ein Fahrzeug der Marke Audi und nicht der Marke VW erworben wurde. Denn VW hatte seine Verhaltensänderung nicht auf seine Kernmarke beschränkt - das Unternehmen hatte bereits in seiner Ad-hoc-Mitteilung darauf hingewiesen, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Dieselfahrzeugen des gesamten Volkswagen-Konzerns vorhanden und der Motor vom Typ EA189 auffällig sei.
Hinweis: Wie der Senat bereits entschieden hatte (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20), ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 Bürgerliches Gesetzbuch in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.
Quelle. BGH, Urt. v. 08.12.2020 - VI ZR 244/20
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 02/2021)
Auch in diesem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) final behandelten Fall war es die Frage des richtigen oder eben falschen Timings, die den Ausschlag gab. Wenn man berücksichtigt, dass der Kläger 2015 Kenntnis vom VW-Abgasskandal erhielt und erst 2019 Klage erhob, kann man schon erahnen, wie das Urteil ausfiel. Aber der Reihe nach:
Der Käufer erwarb im April 2013 einen von VW hergestellten Touran, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestattet ist. Dann erlangte er im Jahr 2015 nicht nur allgemein von dem damals aufgedeckten sogenannten Dieselskandal Kenntnis, sondern auch konkret davon, dass sein Fahrzeug hiervon betroffen sei. Doch erst mit seiner im Jahr 2019 eingereichten Klage verlangte der Mann Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Doch das war zu spät. Der BGH bestätigte die Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen der Kläger 2015 von dem sogenannten Dieselskandal allgemein und von der Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs Kenntnis erlangt habe. Er wusste somit, dass sein Fahrzeug mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden. Ebenso war klar, dass das Kraftfahrtbundesamt dem Konzern deshalb eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgab. Deshalb hätte der Käufer im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist bis Ende 2018 Klage gegen VW erheben müssen.
Hinweis: Für die Zumutbarkeit der Klageerhebung und damit den Beginn der Verjährungsfrist bedurfte es nicht näherer Kenntnis des Käufers von den "internen Verantwortlichkeiten" im Hause von VW. Insbesondere war es nicht erforderlich, die Verwirklichung des Tatbestands des § 826 BGB zuverlässig einer namentlich benannten Person im Hause der Beklagten zuzuordnen.
Quelle: BGH, Urt. v. 17.12.2020 - VI ZR 739/20
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 02/2021)
Zum Thema Sonstiges
- (K)ein echter Schnapper? Monographierung eines online angebotenen Bilds ist keine Eigenschaftsbeschreibung des Originals
- Anhörung in Betreuungssachen: BGH stellt klar: Coronapandemie befreit nicht von der dringenden Pflicht, Betreute zu befragen
- Einsichtsfähigkeit und Entschlusskraft: Schadensersatzanspruch von operierter 16-Jähriger mit entsprechender Entscheidungsreife abgelehnt
- MNS bei Gerichtsverhandlungen: Gerichtsverfassungsgesetz erlaubt es Richtern, sitzungspolizeiliche Anordnungen zu treffen
- Sachfremde Interessen: 240 Abmahnungen im Jahr sprechen klar für rechtsmissbräuchliches Verhalten
Es kommt durchaus vor, dass man online eine echte Rarität entdeckt und diese dann auch noch für ungewöhnlich kleines Geld erwirbt. Doch rechnen sollte man damit nicht. Wer zum Beispiel in einer Onlineauktion ein Bild kauft, darf sich später nicht wundern, wenn es sich dabei nicht um das erhoffte Original handelt. Auf welche Beschreibungen und Darstellungen man sich als Käufer nicht verlassen sollte, stellt im Folgenden das Oberlandesgericht München (OLG) klar.
Ein Mann hatte bei eBay für 412 EUR ein Bild ersteigert. Es handelte sich dabei um: "Ölgemälde, monogr. Leonie VON LITTROW (1860-1914)". Auf dem Bild war die Monographierung "LL" zu erkennen. Der Käufer meinte nun, das Bild sei eine Fälschung, und verlangte 19.588 EUR von dem Verkäufer, denn das Original hätte schließlich einen Wert von 20.000 EUR gehabt. Schließlich klagte der Käufer seinen vermeintlichen Anspruch vor dem erstinstanzlichen Landgericht ein - dies jedoch vergeblich.
Daraufhin zog der Käufer vor das OLG, das schließlich einen Hinweisbeschluss bekanntgab, nachdem es ebenfalls den Anspruch ablehnen werde. Der Hinweis des Verkäufers in einer Onlineauktion auf die Monographierung eines Bilds enthält keine Eigenschaftsbeschreibung, dass es sich bei dem Bild um ein Original der Künstlerin handelt. Somit lag schlicht und ergreifend kein Sachmangel vor. Der Verkäufer hatte das Ölgemälde in dem Angebot bei eBay weder als Original bezeichnet noch eine Expertise vorgelegt, sondern lediglich auf das Monogramm verwiesen, das auf eine Urheberschaft der Künstlerin hinwies. Und unstreitig weist das Gemälde das Monogramm "LL" auf. Eine Eigenschaftsbeschreibung dahingehend, dass es sich um ein Original der österreichischen Malerin Leonie von Littrow handelte, war mit dem Hinweis allerdings nicht verbunden.
Hinweis: Es ist also Vorsicht beim Kauf von Bildern auf Internetplattformen angesagt. Nur weil auf dem Bild ein Name des Künstlers steht, heißt das noch lange nicht, dass es sich bei dem angebotenen Kunstwerk um ein Original handelt.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 29.10.2020 - 24 U 4970/20
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 02/2021)
Wird jemand unter Betreuung gestellt, ist das eine solch erhebliche Einschränkung seiner Rechte, dass in aller Regel ein Richter vor einer entsprechenden Entscheidung zuvor mit den Betroffenen gesprochen haben muss. Dass dieses grundlegende Rechtsprinzip auch in Pandemiezeiten gilt, musste im Folgenden der Bundesgerichtshof (BGH) klarstellen.
In einem Rechtsstreit um die Bestellung eines Betreuers und eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten wurde der BGH befragt, ob der Betreute bei der Vorbestellung eines Betreuers auch in Coronazeiten dringend angehört werden müsse.
Der Senat urteilte klar: Auch in Zeiten der Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur unter sehr engen Voraussetzungen und damit nur in absoluten Ausnahmefällen von der erforderlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden. Ein pauschaler Verzicht auf die Anhörung ist nicht möglich - Corona hin, Corona her.
Hinweis: Einen Betreuer zu bestellen, ist in vielen Fällen wichtig und richtig. Häufig übernehmen auch Rechtsanwälte eine solche Funktion.
Quelle: BGH, Urt. v. 14.10.2020 - XII ZB 235/20
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(aus: Ausgabe 02/2021)
Vor einer Operation von Minderjährigen sollten in der Regel die Erziehungsberechtigten zustimmen. Wie es aber mit Regeln meist ist: Es gibt hierbei Ausnahmen, die Gerichte auch an der vorhandenen Einsichtsfähigkeit der minderjährigen Person ausrichten. Welche Folgen sich für Jugendliche in solchen Fällen ergeben, stellte das Landgericht München I (LG) im Folgenden klar.
Eine 16-Jährige hatte sich während eines Auslandsaufenthalts in den USA einen Kreuzbandriss im linken Kniegelenk zugezogen. Es erfolgte zunächst eine physiotherapeutische Behandlung vor Ort. Nach ihrer Rückkehr stellte sie sich in einer Arztpraxis vor. Der dortige Arzt empfahl einen operativen Kreuzbandersatz und setzte der Patientin eine Kreuzbandplastik, bestehend aus einer körpereigenen Sehne, in das Kniegelenk ein. Dann kam es noch zu einer Folgeoperation durch denselben Arzt. Als das Knie weiterhin schmerzte, entfernte ein anderer Arzt die Kreuzbandplastik und implantierte eine neue. Nun behauptet die 16-Jährige, von dem ersten Arzt falsch behandelt worden zu sein. Der Kreuzbandersatz sei nicht erforderlich gewesen. Außerdem sei die Operation fehlerhaft gewesen. Ferner seien weder sie noch ihre Mutter ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Sie forderte ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 EUR.
Der Arzt hatte aber nach Meinung des LG alles richtig gemacht. Auch konnte die 16-Jährige bereits selbst entscheiden. Mit einem Alter von 16 Jahren und sechs Monaten hatte sie offensichtlich eine Reife erlangt, die hier nicht nur eine erforderliche Einsichtsfähigkeit, sondern auch die nötige Entschlusskraft vermittelte, sich für oder gegen den Eingriff zu entscheiden. Dies beruhte nicht nur auf der Einschätzung der Mutter, sondern auch darauf, dass die 16-Jährige vor der Operation bereits ein halbes Schuljahr alleine in den USA verbracht hatte. Insoweit hatte sie in den Eingriff eingewilligt.
Hinweis: Es zeigt sich, dass die Altersgrenze "18" längst nicht vor allem schützt. Besteht eine entsprechende Einsichtsfähigkeit bei dem minderjährigen Patienten, kommt es auch auf seine Zustimmung bzw. sein Veto bei einer Operation an.
Quelle: LG München II, Urt. v. 22.09.2020 - 1 O 4890/17
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 02/2021)
Jedes Gericht geht mit Schutzmaßnahmen vor Corona anders um - was es für die Bürger nicht einfacher macht. Dass im Zweifel selbst vor einer Gerichtsverhandlung bei Gericht nachgefragt werden sollte, welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen bzw. dürfen, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Frankfurt am Main (LG).
In einem Gerichtsverfahren hatte der zuständige Richter entschieden, dass die mündliche Verhandlung per Videokonferenz durchgeführt werden sollte - als Schutzmaßnahme vor Covid-19-Infektionen. Für Beteiligte, die persönlich an der Verhandlung teilnehmen wollten, ordnete er Folgendes an: "Anwesende Personen müssen durchgängig einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz tragen (OP-Maske oder höhere Schutzklasse, notfalls dickes Baumwolltuch)." Dagegen legte ein Rechtsanwalt Beschwerde ein. Ihm ging es um die Festlegung einer bestimmten Schutzklasse der Maske, die nicht rechtmäßig wäre.
Das sah das LG allerdings anders. Die Anordnung eines Richters, dass alle Beteiligten einer Gerichtsverhandlung einen Mund-Nasen-Schutz tragen mussten, war rechtmäßig. Der vorsitzende Richter darf nach dem Gerichtsverfassungsgesetz sogenannte sitzungspolizeiliche Anordnungen treffen. Die Maßnahmen des Infektionsschutzes fallen ebenfalls darunter. Der zuständige Richter hatte zwar nicht das Tragen von Masken einer bestimmten Schutzklasse verlangt und nur beispielhaft eine OP-Maske oder höhere Schutzklasse bzw. notfalls ein dichtes Baumwolltuch genannt. Doch damit war eigentlich klar, dass auch eine sogenannte Alltags- oder Community-Maske der Anordnung gerecht werde.
Hinweis: Klare Anweisungen vermeiden Streitigkeiten. Leider fehlt es daran in Coronazeiten häufiger. Viele Verfügungen der Städte und Gemeinden sind in Einzelheiten unwirksam. Haben Sie darauf einen Hinweis, wenden Sie sich an Ihren Rechtsbeistand.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.11.2020 - 2-03 T 4/20
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(aus: Ausgabe 02/2021)
Bei Abmahnungen liegt oft der Verdacht nahe, dass es sich dabei um die einzige Einnahmequelle des Absenders handelt, statt um einen Mittbewerber, der sich durch das abgemahnte widerrechtliche Vergehen benachteiligt sieht. Im folgenden Fall konnte die Beklagte durchatmen, denn hier konnte das urteilende Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) diesen Gedankengang durchaus nachvollziehen und setzte dem Abmahner endlich einmal deutliche Grenzen auf.
Auf dem Onlineauftritt eines Reisebüro fehlte der Link zur europäischen Streitschlichtungsplattform im Onlinehandel, der jedoch für alle Händler Pflicht ist. Deshalb wurde das Reisebüro abgemahnt und schließlich auch wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens sowie auf Ersatz entstandener Rechtsanwaltskosten verklagt - von einer GmbH, die laut Gericht "(...) wenn überhaupt - nur vorübergehend und in sehr speziellen Segmenten des Reisevermittlermarktes tätig ist". Und so wurde die Klage abgewiesen.
Denn laut OLG sei es unzulässig, Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen geltend zu machen, wenn dies vorwiegend dazu diene, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv sachfremde und nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Und Anhaltspunkt dafür war hier, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stand. Das abmahnende Unternehmen hatte nämlich bereits mehr als 240 Abmahnungen pro Jahr ausgesprochen. Und genau dieser Umstand deutete deutlich auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hin. Deshalb hatte das beklagte Reisebüro trotz seines Fehlers Glück und musste keine Gelder zahlen.
Hinweis: Aus diesem Urteil kann nur der Schluss gezogen werden, dass nach Erhalt einer Abmahnung der sofortige Weg zum Rechtsanwalt führen sollte.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.11.2020 - 6 U 210/19
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(aus: Ausgabe 02/2021)