Aktuelle Rechtsprechung
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Zum Thema Arbeitsrecht
- Beschäftigungsverhältnis beendet: Auch ein Schwerbehindertenvertreter kann Renteneintritt nicht einfach nach hinten verlegen
- Entfristung des Beschäftigungsverhältnisses: Gefälligkeitsschreiben wandelt Arbeitsverhältnis nicht in unbefristete Anstellung um
- Hypothetische Karriereentwicklung: Wenn der Betriebsrat Anspruch auf eine höhere Vergütung hat
- Kündigung Schwerbehinderter: Ohne notwendige Zustimmung des Integrationsamts verlängert sich Klagefrist
- Unwirksame Kündigung: Bedrohungslage sollte als solche gemeint und auch als solche aufgefasst werden
Was passiert eigentlich, wenn der Schwerbehindertenvertreter im Betrieb in Rente geht? Dann ist er sein Amt los. Kann er womöglich die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses verlangen? Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat hier einen klaren Standpunkt vertreten: Nein, kann er nicht. Lesen Sie hier, warum.
Das Arbeitsverhältnis eines Schwerbehindertenvertreters der Freien und Hansestadt Hamburg sollte mit Erreichen des Pensionsalters enden. Der Mann wollte jedoch sein Amt fortführen, was jedoch nur möglich sei, wenn auch sein Beamten- oder Arbeitsverhältnis weiterliefe. Und genau dies hat der Mann in diesem Fall versucht, auf dem Gerichtsweg zu erreichen; er wollte seine berufliche Auszeit hinauszögern. Sein Hauptargument dabei war, dass auch sein Vertreter seinen Rücktritt angekündigt habe.
Das OVG hat den Antrag auf Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses jedoch abgewiesen. Das Interesse an der Weiterführung eines Amts einer gewählten Interessenvertretung ist von vornherein nicht geeignet, ein dienstliches Interesse für das Hinausschieben des Ruhestands zu begründen. Die Interessenvertretung nimmt ihre gesetzlichen Aufgaben unabhängig wahr und entscheidet, wie sie ihre Aufgaben sinnvoll, notwendig und effizient erfüllen. Bei der Vertretung der Interessen schwerbehinderter Beschäftigter handelt es sich um ein Wahlamt, das nur für bestimmte Zeiträume übertragen wird.
Hinweis: Ein Interessenvertreter schwerbehinderter Menschen hat zur Weiterführung dieses Amts also keinen Anspruch auf Hinausschieben seines Ruhestands. Gleiches wird auch für den Betriebs- oder Personalrat gelten.
Quelle: Hamburgisches OVG, Beschl. v. 23.11.2023 - 20 E 4656/23
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2024)
Befristete Arbeitsverhältnisse sind für Arbeitgeber von großem Vorteil - zumindest, wenn sie sämtliche formelle Voraussetzungen erfüllen. Dass Arbeitnehmer ihrerseits hier und da auch mal einige Kniffe anzuwenden versuchen, um aus einem befristeten fix ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu machen, zeigt dieser Fall des Arbeitsgerichts Bremen (ArbG).
Ein angestellter Lehrer war als Lehrkraft bei einer privaten Schule angestellt. Sein Arbeitsvertrag war auf 23 Monate befristet und sollte im Juli 2023 enden. Im Februar 2023 wendete sich der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber mit der Bitte um eine Bescheinigung über den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Sein Verlangen begründete er damit, dass er die entsprechende Bescheinigung benötige, um sie einer Behörde vorzulegen. Der Arbeitgeber stellte dem Lehrer eine Arbeitsbescheinigung aus, aus der ersichtlich sei, dass sich dieser in einem befristeten Arbeitsverhältnis befand. Das reichte dem Arbeitnehmer jedoch nicht, denn danach bat er seinen Arbeitgeber, ihm eine Bescheinigung über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auszustellen. Auch diese Bescheinigung erteilte der Arbeitgeber. Man ahnt - das war unklug. Und tatsächlich: Der Arbeitnehmer nahm die zweite Bescheinigung zum Anlass, sich darauf zu berufen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis entfristet habe, und klagte. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass er die Bescheinigung aus reiner Freundlichkeit bzw. Gefälligkeit ausgestellt habe.
Und auch das ArbG entschied, dass das Beschäftigungsverhältnis mit der Befristung endete und nicht fortbestand. Aus der Arbeitsbescheinigung, die dem Arbeitnehmer erteilt wurde, und den Umständen des Zustandekommens war nicht davon auszugehen, dass der Arbeitgeber sich dadurch mit dem Mitarbeiter auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag einigen wollte.
Hinweis: Passieren bei der Befristungsabrede Fehler, ist die Befristung oftmals unwirksam und ein unbefristeter Vertrag entstanden. Dann muss der Vertrag erst gekündigt werden, und der Arbeitnehmer kann sich gegen eine solche Kündigung wehren.
Quelle: ArbG Bremen, Urt. v. 14.12.2023 - 8 Ca 8266/23
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(aus: Ausgabe 04/2024)
Für Arbeitgeber ist es nicht immer leicht, die richtige Vergütungshöhe für Betriebsratsmitglieder zu finden. Den Ausschlag, einem Betriebsratsmitglied hier die begehrte Eingruppierung zuzusprechen, gab in Augen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (LAG) die Überlegung, welche Verdienstmöglichkeiten der Kläger hätte erreichen können, hätte er sich ausschließlich der eigenen Karriere gewidmet.
Der Arbeitgeber hatte die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds reduziert, nachdem der Bundesgerichtshof eine entsprechende Entscheidung in einem strafrechtlichen Untreueverfahren ranghoher Führungskräfte des Unternehmens getroffen hatte. Für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 sollte der Betriebsrat jeweils gut 500 EUR monatlich weniger erhalten. Der Arbeitgeber forderte die entsprechende Differenz daher auch von ihm zurück und bezahlte ihn seitdem nach der niedrigeren Eingruppierung. Ein Arbeitnehmer zahlte den entsprechenden Betrag zwar auch unter Vorbehalt zurück, zog daraufhin jedoch vor Gericht. Dort verlangte er einerseits die von ihm gezahlte Vergütungsdifferenz zurück und begehrte zudem die Feststellung, dass der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet sei, ihm monatlich ein Gehalt entsprechend der zuvor geleisteten - höheren -Eingruppierung zu zahlen.
Das LAG entschied, dass der Beschäftigte durchaus Anspruch auf die höhere Vergütung hatte. Das begründete das Gericht damit, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine hypothetische Karriereentwicklung dargelegt hatte. Und eben diese Darlegung habe der Arbeitgeber nicht ausreichend bestritten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschäftigte ohne die Tätigkeit im Betriebsrat die höhere Entgeltgruppe bereits erreicht hätte.
Hinweis: Unter Umständen muss in dieser Sache noch das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Jedenfalls kann ein freigestellter Betriebsrat grundsätzlich die gleiche Vergütung verlangen, wie andere nicht freigestellte Kollegen im Betrieb.
Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 08.02.2024 - 6 Sa 559/23
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(aus: Ausgabe 04/2024)
Die Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer ist immer wieder Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen. Dass in der Regel vor einer derartigen Kündigungskonstellation die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen ist, war dem Arbeitgeber im Fall des Arbeitsgerichts Iserlohn (ArbG) womöglich bekannt. Dass ein diesbezügliches Versäumnis sich aber auf den Fristablauf einer Kündigungsschutzklage auswirkt, mutmaßlich eher nicht.
Der Arbeitgeber hatte einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gekündigt. Der Beschäftigte hatte sich daraufhin mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung gewehrt. Diese wollte der Arbeitgeber jedoch nicht gelten lassen und vertrat den Standpunkt, dass sie verspätet eingereicht worden sei. Der Arbeitgeber hatte allerdings nicht die notwendige Zustimmung des Integrationsamts eingeholt. Diese wäre jedoch nach § 168 Sozialgesetzbuch IX erforderlich gewesen. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass deshalb nicht nur die Kündigung unwirksam sei, sondern auch die Frist für die Kündigungsschutzklage nicht begonnen habe. Deshalb sei die Kündigungsschutzklage noch rechtzeitig erhoben worden.
Das ArbG entschied, dass der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage nicht nur rechtzeitig eingereicht habe, sondern damit auch noch erfolgreich war: Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Die dreiwöchige Klagefrist beginnt nämlich erst mit Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer (§ 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Diese Bekanntgabe gab es jedoch nicht, da es den Antrag auf Zustimmung schon gar nicht gab. Und genau deshalb sei die Klagefrist logischerweise auch nicht verstrichen. Das ArbG wies im Zusammenhang mit der Entscheidung aber auch darauf hin, dass sich Beschäftigte nicht unbegrenzt Zeit lassen dürfen. Schließlich verwirke das Klagerecht irgendwann. Nach § 5 KSchG können Gekündigte zwar die Zulassung einer verspäteten Klage beantragen, wenn sie zum Beispiel wegen Krankheit an einer rechtzeitigen Klage gehindert waren. Ein solcher Antrag sei allerdings nur innerhalb von sechs Monaten ab Ablauf der Dreiwochenfrist möglich. Und eben diese Sechsmonatsfrist gelte ebenso für die Verwirkung.
Hinweis: Ohne Zustimmung des Integrationsamts darf ein Arbeitgeber nur kündigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch keine sechs Monate existiert oder der schwerbehinderte Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet und Anspruch auf eine Sozialplanabfindung hat.
Quelle: ArbG Iserlohn, Urt. v. 24.10.2023 - 4 Ca 675/23
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(aus: Ausgabe 04/2024)
Wer am Arbeitsplatz jemandem droht, muss mit Konsequenzen rechnen. Die Frage, ob eine solche Situation jedoch unbeabsichtigt oder eben gewollt entsteht, ist dafür entscheidend. Dieser Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) landete, macht deutlich, wie schwierig solche Kündigungssachverhalte arbeitsrechtlich zu erfassen sein können.
Ein Arbeitnehmer wurde gemeinsam mit einer Kollegin an einem Probierstand eingesetzt. Dabei kam es zu einer Situation, in der sich die Frau von dem Mann dadurch bedroht fühlte, als dieser ihr mit einem 20 cm langen Fischfiletiermesser in der Hand auf Höhe ihres Halses zu nahe kam. Die Arbeitnehmerin beschwerte sich beim Arbeitgeber über das Verhalten des Kollegen - und dieser nahm das zum Anlass, dem Arbeitnehmer nach einer entsprechenden Anhörung des Betriebsrats fristlos und hilfsweise ordentlich zu kündigen. Dabei begründete er die Kündigung allerdings nicht mit einem strafrechtlich relevanten Verhalten seines Arbeitnehmers, sondern stützte sich vielmehr auf eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung.
Das LAG stellte klar, dass eine ernst gemeinte Drohung selbstverständlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung sein könne. Das Gericht entschied hier jedoch, dass die Kündigung unwirksam sei. Das begründete das Gericht damit, dass der Arbeitnehmer seiner Kollegin hier nicht ernsthaft gedroht hatte. So sprach auch die Beweisaufnahme dafür, dass weder der Arbeitnehmer den Willen hatte, seine Kollegin zu bedrohen, noch dass diese die Drohung (zuerst) als ernst gemeint aufgefasst habe. Gegen die Ernsthaftigkeit der Drohung sprach dabei, dass die Kollegin Zeugenaussagen zufolge nach dem Vorfall gelacht und sich erst viel später hilfesuchend an den Betriebsrat gewendet habe. Das LAG sah es hier daher als möglich an, dass sich der Mann mit dem Messer in der rechten Hand mit dem Oberkörper zur Kollegin gedreht habe und bei dieser Drehbewegung seine rechte Hand mit dem Messer nahe an ihren Hals gelangt sei. Unangenehm und nicht unriskant - aber eben kein Kündigungsgrund.
Hinweis: Wer Kollegen ernsthaft bedroht, sollte sofort eine Kündigung erhalten. Es muss sich dabei aber eben auch um eine wirklich ernsthafte Bedrohung handeln.
Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13.07.2023 - 5 Sa 5/23
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(aus: Ausgabe 04/2024)
Zum Thema Verkehrsrecht
- Anscheinsbeweis für Ursächlichkeit: Vermeidbarkeit im nüchternen Zustand spricht gegen alkoholisierten Unfallverursacher
- Geöffnete Autotür: Wann beim Passieren mindestens 1 m Seitenabstand eingehalten werden muss
- Kein abhilfebedürftiger Zustand: Kein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten bei 5 cm tiefem Schlagloch
- Sturmbedingter Baumfall: Kein Anscheinsbeweis für Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
- Zwei einmonatige Fahrverbote: Zwei Abstandsverstöße in sechs Wochen sprechen für beharrliche Delinquenz des Betroffenen
In diesem Fall haben sich beide Verkehrsteilnehmer nicht korrekt verhalten. Nachdem die erste Instanz daher urteilte, dass beide Parteien für die Folgen hälftig zu haften haben, musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) erneut mit der Sache befassen und bewerten, ob es sich hierbei um eine Verkehrslage gehandelt haben könnte, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können.
Die Klägerin nimmt den Beklagten unter anderem auf Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Beklagte fuhr innerorts mit seinem Fahrzeug alkoholisiert mit 0,96 ‰. Die Klägerin überquerte mit weiteren vier Personen die vom Beklagten befahrene Straße. Noch bevor die Klägerin eine Verkehrsinsel erreichte, wurde sie vom Fahrzeug des Beklagten erfasst, in die Höhe geschleudert und erlitt diverse schwere Verletzungen. Erstinstanzlich wurde eine Haftungsquote von 50/50 festgelegt.
Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG teilweise Erfolg: Der Senat entschied auf eine Haftungsquote von 75/25 zugunsten der Klägerin. Der Beklagte habe gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen und nicht gebremst, obwohl das Betreten der Fahrbahn durch die Klägerin dies erforderte. Der erheblich alkoholisierte Beklagte habe nicht auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Klägerin vertrauen dürfen, da die Klägerin für ihn ersichtlich entgegen ihrer Verpflichtung, den Fahrzeugverkehr zu beachten, die Straße überquerte. Der Beklagte habe zudem die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt. Es sei davon auszugehen, dass ihm der Verkehrsverstoß unterlaufen sei, da er alkoholisiert gewesen sei. Insoweit spreche ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit in der Trunkenheit, wenn der Unfall sich in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können. Angesichts der freien Sicht für den Beklagten bestand somit hier kein Zweifel, dass "ein nüchterner Fahrer die Gruppe um die Klägerin wahrgenommen und rechtzeitig gebremst hätte". Dennoch musste sich die Klägerin ein Mitverschulden in Höhe von 25 % anrechnen lassen, da der Beklagte für sie erkennbar gewesen sei, als sie die Fahrbahn betreten habe.
Hinweis: Das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ist als grober Verstoß gegen die Grundsätze der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anzusehen. Bei der Haftungsabwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Straßenverkehrsgesetz bleibt die alkoholische Beeinflussung eines Unfallbeteiligten nur dann außer Betracht, wenn feststeht, dass sie sich nicht unfallursächlich ausgewirkt hat.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.01.2024 - 26 U 11/23
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(aus: Ausgabe 04/2024)
Normalerweise gilt für Autofahrer beim Passieren eines parkenden Fahrzeugs, dass ein Mindestabstand von rund einem halben Meter eingehalten werden muss. Dass man sich darauf nicht stützen kann, wenn sich am geparkten Fahrzeug offensichtlich etwas tut, zeigt der folgende Fall, der in zweiter Instanz vor dem Landgericht Saarbrücken (LG) landete.
Die Frage, die das LG zu klären hatte: Wiegt die Gefährdung des Verkehrs durch eine geöffnete Autotür genauso schwer wie die offensichtliche Unterschreitung des geboteten Abstands des passierenden Fahrzeugs? Die Autotür überlebte die betreffende Begegnung nämlich nicht. Denn der Autofahrer kollidierte mit der geöffneten Fahrzeugtür des am Straßenrand geparkten Pkw. Dessen Halter hatte die hintere Tür auf der Fahrerseite offengelassen, um das Auto zu beladen. Er verlangte dann als Kläger Schadensersatz vom Halter des vorbeifahrenden Fahrzeugs. Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht sah das Verschulden beider Fahrer hier jedoch als gleichwertig an und verteilte die Schuld daher hälftig. Dagegen legte der Kläger jedoch Berufung ein - er bekam in der zweiten Instanz Recht.
Das LG urteilte, dass dem Kläger voller Schadensersatz zustehe. Zwar habe er durchaus gegen die Pflicht verstoßen, sich beim Ein- und Aussteigen so zu verhalten, dass keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht. Der schwerer wiegende Teil traf jedoch den vorbeifahrenden Autofahrer. Diesem sei vorzuwerfen, keinen ausreichenden Abstand zu dem parkenden Auto eingehalten zu haben. Grundsätzlich reiche zwar ein Seitenabstand von rund 50 cm zu einem geparkten Auto aus. Stehe aber auf dem Seitenstreifen ein Auto mit geöffneter Fahrzeugtür, müsse man damit rechnen, dass die Tür noch weiter geöffnet werde. Und dann reiche beim Vorbeifahren ein Abstand von unter 1 m nicht aus. Das Gleiche gelte, wenn eine Person an der geöffneten Tür erkennbar sei - etwa beim Aussteigen oder wie hier beim Beladen des Fahrzeugs.
Hinweis: Das Verschulden des Vorbeifahrenden überwiegt in diesem Fall. Daher haftet er trotz des beiderseitigen Verkehrsverstoßes allein für den Unfallschaden. Es war von Weitem erkennbar, dass die Autotür geöffnet war. Der parkende Autofahrer habe darauf vertrauen dürfen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer darauf einstellen.
Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 10.11.2023 - 3 S 8/23
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(aus: Ausgabe 04/2024)
Details der Verkehrssicherungspflicht müssen immer wieder gerichtlich dargelegt werden. Denn nicht immer können andere verantwortlich gemacht werden, sobald man einen Schaden erleidet. So mussten im Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) die sogenannte gebotene Aufmerksamkeit und Vorsicht einbezogen werden, die von einem Motorradfahrer auf einer Bundesstraße erwartet werden darf.
Der Biker befuhr eine Bundesstraße und geriet mit seiner Maschine dabei in ein Schlagloch, das dessen Vorderrad beschädigte. Die Reparaturkosten beliefen sich auf ca. 2.100 EUR netto. Das Schlagloch, das sich mittig auf dem rechten Fahrstreifen befand, wies nach Auffassung des Klägers ein Ausmaß von 5 bis 8 cm Tiefe auf. Der Mann verlangte daraufhin Schadensersatz wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Straßenbaulastträger, der sich im Bereich der Bundesstraße für die Reparaturpflicht verantwortlich zeichnete.
Das OLG hielt die Klage jedoch für unbegründet. Schon nach den eigenen Darlegungen des Klägers lag kein verkehrswidriger Zustand vor, der ein unmittelbares Tätigwerden der beklagten Gemeinde erfordert hätte. Ein Schlagloch von - unterstellt - allenfalls 5 bis 8 cm genügt hierfür für sich genommen nicht. Und auch die geschätzte Spanne statt einer auf einer Messung basierenden Angabe sprach nicht für eine fundierte Argumentation. Für die Bewertung konnte daher lediglich eine Tiefe von 5 cm angenommen werden. Zur weiteren Beschaffenheit und Ausdehnung des Schlaglochs konnte der Kläger ebenfalls nichts vortragen. Zugrunde zu legen sind deshalb die Ausführungen der Beklagten, wonach das Schlagloch ausgemessen ca. 30 × 16 cm groß und 4 cm tief gewesen sei. Eine Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers in Form einer Reparaturpflicht besteht ohne Hinzutreten weiterer Umstände bei einem Schlagloch in der Straße aber erst, wenn es auf einer verkehrswichtigen Straße eine Tiefe von mindestens 15 cm aufweist. Zumindest liegt ein abhilfebedürftiger Zustand nicht schon bei einer Tiefe von 5 bis 8 cm vor. Mit derartigen Schlaglöchern muss auch auf vielbefahrenen und verkehrswichtigen Straßen in Schleswig-Holstein gerechnet werden.
Hinweis: Zu berücksichtigen war zudem, dass das Schlagloch ausweislich der vom Kläger eingereichten Lichtbilder mittig auf der Fahrbahn und somit gut zu erkennen war. Der Kläger hätte bei gebotener Aufmerksamkeit, einem ausreichenden Abstand und einer angepassten Geschwindigkeit das Schlagloch rechtzeitig erkennen und ausweichen können. Zudem gilt auch für Motorradfahrer das Rechtsfahrgebot (gem. § 2 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung).
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 14.11.2023 - 7 U 114/23
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(aus: Ausgabe 04/2024)
Die folgende Fallkonstellation wird sich angesichts der sich ändernden klimatischen Bedingungen wohl in ähnlicher Weise künftig häufen. Denn hier landete während eines Unwetters ein Baum auf einem geparkten Auto, das glücklicherweise unbesetzt war. Das Amtsgericht München (AG) musste bewerten, inwieweit dieser Vorfall in Zusammenhang mit der Baumpflege und der Verkehrssicherungspflicht gesetzt werden konnte.
Die Klägerin hatte ihren Pkw auf einer öffentlichen Straße gegenüber dem Parkhaus geparkt, für das die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht und die Baumpflege übernommen hatte. Ein auf dem Gelände des Parkhauses stehender Laubbaum stürzte während eines Unwetters um und fiel mit der Krone auf den Pkw der Klägerin. Die Klägerin war nun der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Baumpflege verletzt, da für sie feststand, dass der Baum eine Vorschädigung gehabt haben müsse, um dem Sturm derart erst zum Opfer zu fallen und in der Folge auf ihr Auto.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin war es nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Beklagte ihre - durchaus bestehende - Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des gefallenen Baums verletzt habe. Sie konnte dabei aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vortragen, dass der Baum vorgeschädigt war und die Beklagte dies hätte erkennen müssen. Beides sei jedoch für eine Haftung der Beklagten erforderlich. Die vorgelegten Lichtbilder zeigten die Überreste des Baums lediglich aus der Entfernung - Schäden oder Krankheitszeichen waren darauf nicht erkennbar. Es war nicht einmal bekannt, ob der Baum abgebrochen sei oder gar entwurzelt wurde. Die Beklagte konnte ihrerseits jedoch nachweisen, dass die auf dem Gelände des Parkhauses stehenden Bäume regelmäßig durch Mitarbeiter kontrolliert, gewässert und geschnitten wurden. Doch auch, wenn man diese Pflege nicht für ausreichend erachten würde: Eine Haftung der Beklagten käme trotzdem nicht in Betracht. Selbst wenn die Bäume gar nicht kontrolliert worden wären, wäre dies für das Schadensereignis nur kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baums hätte führen können. Denn auch ein gesunder Baum kann bei einem Unwetter abbrechen oder entwurzelt werden.
Hinweis: Dem Geschädigten obliegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht nur der Nachweis für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an sich, sondern auch der Nachweis, dass bei zumutbarer Überwachung der Bäume ihre Schädigung entdeckt worden wäre. Weder besteht ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass ein bei Unwetter umfallender Baum vorgeschädigt sein muss, noch sieht das Gesetz eine Gefährdungshaftung für Bäume vor. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die abstrakte Baumgefahr als naturbedingt hinzunehmen.
Quelle: AG München, Urt. v. 19.07.2023 - 113 C 18489/22
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(aus: Ausgabe 04/2024)
Warum der Pkw-Fahrer im folgenden Fall zweimal innerhalb kürzester Zeit denselben Verstoß begangen hat, kann nur gemutmaßt werden. Fest allerdings steht, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) nicht davon absehen wollte, für den erneuten gleichgelagerten Verstoß innerhalb kürzester Zeit auch zum zweiten Mal ein Fahrverbot zu verhängen. Dass der Mann mit einem Urteil für beide Verstöße billiger weggekommen wäre, blieb hierbei allein seine Vermutung.
Ein Autofahrer hatte den Mindestabstand zum Vorausfahrenden unterschritten, wurde dabei erwischt und kassierte dafür ein Fahrverbot von einem Monat. Der Blitz schlägt nicht zweimal an derselben Stelle ein, dachte sich der Mann vielleicht und befuhr den betreffenden Straßenabschnitt sechs Wochen später erneut mit einem zu geringen Abstand zum nächsten Fahrzeug - laut Feststellungen des AG mit weniger als 3/10 des halben Tachowerts. Nachdem das erste Fahrverbot durch den Betroffenen zum Zeitpunkt der nun durchgeführten Hauptverhandlung bereits vollständig verbüßt war, traf man sich nun vor dem AG wieder, das gegen den Betroffenen wegen der Abstandsunterschreitung ein Bußgeld nebst einem weiteren einmonatigen Fahrverbot verhängt hatte. Das wollte der Betroffene so nicht hinnehmen. Schließlich habe er gerade eine derartige Strafe verbüßt, und er fühlte sich durch die getrennte Ahndung der beiden Verstöße benachteiligt. Wären beide zusammen verhandelt worden, wäre schließlich nur eine Aburteilung erfolgt.
Dass der Betroffene in der Zwischenzeit bis zur Verhandlung bereits ein Fahrverbot wegen einer kurz zuvor an derselben Stelle begangenen Abstandsunterschreitung verbüßt hatte, war in Augen des AG jedoch kein ausreichender Grund, von dem weiteren Fahrverbot abzusehen. Das Fahrverbot solle schließlich als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den jeweiligen Verkehrsverstoß auf den Betroffenen spezialpräventiv wirken. Diese Funktion werde unterlaufen, wenn nun von dem Fahrverbot abgesehen werde. Laut Gericht entstand dem Betroffenen auch kein Nachteil - insbesondere, weil hier ein zweimonatiges Fahrverbot tat- und schuldangemessen gewesen wäre.
Hinweis: Der Betroffene wurde durch die getrennte Ahndung der beiden Verkehrsverstöße auch nicht schlechter gestellt, als wären beide Taten in einem Gerichtstermin verhandelt worden. Zwar hätte bei einer gemeinsamen Aburteilung der beiden Verstöße nur ein Fahrverbot festgesetzt werden können. Wegen der besonders beharrlichen Delinquenz des Betroffenen - zwei Abstandsunterschreitungen innerhalb von sechs Wochen - wäre jedoch auch dann ein zweimonatiges Fahrverbot angemessen gewesen.
Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.11.2023 - 971 OWi 916 Js 59363/23
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(aus: Ausgabe 04/2024)
Zum Thema Sonstiges
- Die diplomatische Mission: Demonstration: ja - Projektion auf Botschaftsgebäude: nein
- Frage mit Grundsatzbedeutung: BGH könnte Ladenöffnungs- und Feiertagsgesetz für Apotheken zu Fall bringen
- Kein Schaden, kein Geld: Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn trotz Flugverspätung kein Zeitverlust entsteht
- Pädagogischer Beurteilungsspielraum: Schule darf schlagendem Schüler Teilnahme an Klassenfahrt verweigern
- Wohnsitz im EU-Ausland: Verweigerung von Personalausweis aus EU-Heimatland verstößt gegen Unionsrecht
Selbstverständlich macht die Weltpolitik auch vor deutschen Gerichten keinen Halt. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) musste nicht nur die Demonstrationsfreiheit, sondern auch die staatlichen Pflichten aus dem Wiener Übereinkommen zu diplomatischen Beziehungen in seine Entscheidung miteinbeziehen. Und dabei spielte die "Würde der diplomatischen Mission" und deren Wahrung die entscheidende Rolle.
Ein Verein hatte für den 24.02.2024 zu einer Versammlung vor der russischen Botschaft in Berlin aufgerufen - das Thema war "Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, zwei Jahre seit dem Beginn der Vollinvasion". Dabei wollte der Verein Bilder und Videos auf das Botschaftsgebäude projizieren. Die Polizei Berlin, die keine Bedenken gegen die Versammlung als solche äußerte, untersagte dem Verein jedoch das Anstrahlen des Gebäudes. Dagegen erhob der Verein einen Eilantrag beim VG - vergeblich.
Die geplante Projektion von Bildern und Videos auf Gebäudeteile der Botschaft verletze laut VG die Würde der diplomatischen Mission. Nach dem Wiener Übereinkommen vom 18.04.1961 über diplomatische Beziehungen treffe den Empfangsstaat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Räumlichkeiten einer diplomatischen Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen. Auch müsse der Empfangsstaat verhindern, dass der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird. Friedliche Demonstrationen vor diplomatischen Vertretungen sind zwar grundsätzlich zulässig - das Anstrahlen der Botschaft mit Bildern und Videos berge jedoch die Gefahr, dass der Mission eine von ihr nicht geäußerte oder gebilligte Meinung unzutreffend zugeschrieben wird. Und eben dies verletze die Würde der Mission.
Hinweis: Und weil alles so eilig war, hat sowohl das Berliner Oberverwaltungsgericht bereits am 21.02.2024 als auch schließlich das Bundesverfassungsgericht am 23.02.2024 den Beschluss des VG auch so bestätigt.
Quelle: VG Berlin, Beschl. v. 20.02.2024 - VG 1 L 57/24
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(aus: Ausgabe 04/2024)
Ausgerechnet Medikamente dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht bis an die Tür geliefert werden. So bleibt Menschen mit dringendem Bedarf dann auch nur der Gang zu den Notapotheken. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hatte auf Betreiben eines Wettbewerbsvereins die Zusammenarbeit eines Apothekers mit einer Lieferdienst-App zu bewerten. Und das warf die generelle Frage auf, wie mit Apothekenöffnungen an Sonn- und Feiertagen generell zu verfahren ist.
Ein Apotheker kooperierte mit einem Apothekenlieferservice. Der Lieferservice betrieb eine App, über die Verbraucher Produkte bestellen konnten, die bei der jeweiligen Apotheke abgeholt und noch am Tag der Bestellung ausgeliefert werden. Der Apotheker nutzte diesen Dienst auch an Sonn- und Feiertagen, doch ein Wettbewerbsverein sah darin ein Problem. Er forderte vom Apotheker gerichtlich eine Unterlassung und die Erstattung von Abmahnkosten, weil der Apotheker gegen das Ladenöffnungs- und das Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verstoße. Es gebe schließlich keine Vorschrift, die Apotheken die uneingeschränkte Befugnis verleihe, an Sonn- und Feiertagen ihre Dienstbereitschaft unabhängig von ihrer Notdiensteinteilung zu versehen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben - die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Hier bleibt es also spannend.
Hinweis: Die Richter haben erkannt, dass es zahlreiche andere Meinungen von Juristen zu diesem Problemkreis gibt und sowohl die Apothekenbetriebsordnung als auch die Ladenöffnungsgesetze der einzelnen Bundesländer hierzu keine abschließende Regelung für Apothekenöffnungen an Sonn- und Feiertage beinhalten.
Quelle: OLG Köln, Urt. v. 12.01.2024 - 6 U 65/23
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 04/2024)
Wer einen Schaden erleidet, hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Weil es jedoch naturgemäß sehr unterschiedliche Empfindungen geben kann, wann ein Schaden überhaupt auftritt und somit auch ersatzfähig ist, müssen Gerichte entscheiden, ab wann ein infrage stehender Anspruch eintritt. Der Bundesgerichtshof (BGH) wandte sich hier an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), der den erlittenen Schaden durch eine Flugverspätung einschätzen musste.
Zwei Fluggäste hatten einen Flug von Düsseldorf nach Palma de Mallorca gebucht, für den schließlich eine Verspätung von mehr als drei Stunden angekündigt wurde. Daraufhin traten die beiden den Flug mit der gebuchten Maschine erst gar nicht an - der eine blieb gleich zu Hause, der andere buchte auf einen Flug um, der es ihm ermöglichte, mit einer geringeren Verspätung als den drei Stunden am Zielort einzutreffen. Nun wollte der BGH vom europäischen Kollegen wissen, wie sich die Rechtslage in Sachen Ausgleichszahlung verhält. Die Frage: Hatten die beiden überhaupt einen Schaden erlitten, den es zu ersetzen gibt?
Der EuGH sagt: Nein, haben sie nicht. Die Regelung verfolgt den Zweck, Passagiere verspäteter Flüge jenen Fluggästen gleichzusetzen, deren Flüge komplett ausfallen. Ein mehrstündiger Zeitverlust sei nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH schließlich mit dem Ärgernis eines ausgefallenen Flugs vergleichbar. Wenn sich der Fluggast eines mit großer Verspätung angekommenen Flugs aber erst gar nicht zum Flughafen begibt oder sich gleich um einen Ersatz kümmert, der ihm den Zeitverlust verkürzt, hat er keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung. Denn ein Schaden des Zeitverlusts könne unter diesen Umständen nicht festgestellt werden.
Hinweis: Hat ein Flugzeug eine Verspätung, spricht grundsätzlich viel dafür, dass der Fluggast eine Ausgleichszahlung erhalten kann. Ob und unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist, weiß der Rechtsanwalt.
Quelle: EuGH, Urt. v. 25.01.2024 - C-474/22
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(aus: Ausgabe 04/2024)
Immer häufiger haben sich Gerichte mit schulinternen Angelegenheiten zu beschäftigen. Doch nicht alles, was subjektiv beklagenswert erscheint, ist es auch im rechtlichen Sinn. Denn dass Schulen ihre Schüler nach Verstößen sanktionieren dürfen, unterliegt einem gewissen Ermessungsspielraum. Dieser hat natürlich auch Grenzen - im Fall des Verwaltungsgerichts Berlin (VG) waren diese jedoch nicht berührt.
Ein Junge besuchte die 9. Klasse einer Oberschule in Berlin-Spandau. Nachdem der Schüler bereits mehrfach auffällig geworden war, schlug er im Dezember 2023 schließlich einem Mitschüler mit der flachen Hand ins Gesicht. Die Klassenkonferenz beschloss daraufhin, den Jungen von einer bevorstehenden Skifahrt nach Südtirol auszuschließen. Dagegen gingen der Schüler und seine sorgeberechtigte Mutter gerichtlich vor. Sie meinten, die Maßnahme sei unverhältnismäßig - außerdem diene eine Klassenfahrt gerade auch der Pflege der sozialen Kontakte, was bei der Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden habe.
Das sah das VG allerdings anders und wies den Eilantrag zurück. Wer einem Mitschüler ins Gesicht schlage, dürfe durchaus von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden. Bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme komme der Schule nämlich ein gewisser pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Und nach exakt diesem Maßstab war die Entscheidung gerichtlich auch nicht zu beanstanden.
Hinweis: Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Entscheidung richtig ist. Wer Gewalt anwendet, muss Konsequenzen befürchten.
Quelle: VG Berlin, Beschl. v. 24.01.2024 - 3 L 61.24
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(aus: Ausgabe 04/2024)
Ob Menschen, die im EU-Ausland wohnen, einen Anspruch auf einen Personalausweis aus ihrem EU-Heimatland haben, musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Anfrage eines rumänischen Gerichts prüfen.
Ein rumänischer Rechtsanwalt hatte seit 2014 seinen Wohnsitz in Frankreich und war beruflich sowohl in Rumänien als auch in Frankreich tätig. Dann beantragte er bei den rumänischen Behörden die Ausstellung eines Personalausweises, der zugleich ein Reisedokument darstellt. Dieser Antrag wurde von der zuständigen rumänischen Behörde allerdings mit der Begründung abgelehnt, dass er seinen Wohnsitz im Ausland habe und die dortige Wohnadresse nicht einfach zu überprüfen sei. Das zuständige rumänische Gericht fragte nun beim EuGH nach, ob die Entscheidung der rumänischen Behörde gegen Unionsrecht verstoßen habe.
Der EuGH urteilte eindeutig: Es verstößt gegen EU-Recht, wenn ein Mitgliedstaat einem seiner Staatsangehörigen die Ausstellung eines als Reisedokument geltenden Personalausweises zusätzlich zu einem Reisepass allein deshalb verweigert, weil er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Dies würde sonst eine unzulässige Beschränkung der EU-Freizügigkeit darstellen und die Gleichbehandlung der in einem anderen Mitgliedstaat lebenden mit den im Inland wohnenden Staatsangehörigen unterlaufen. Denn wenn es in Rumänien lebenden Staatsbürgern ohne weiteres möglich ist, sowohl einen Reisepass als auch Personalausweis zu beantragen, muss dies Rumänen auch möglich sein, die im EU-Ausland wohnen.
Hinweis: Natürlich gilt dieses Urteil nur für EU-Bürger. Menschen aus Ländern außerhalb der EU können sich nicht auf dieses Urteil berufen.
Quelle: EuGH, Urt. v. 22.02.2024 - C-491/21
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(aus: Ausgabe 04/2024)