Aktuelle Rechtsprechung
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Zum Thema Arbeitsrecht
- Aufgabenfeld entscheidet: Vier Monate Probezeit können für eine auf zwölf Monate befristete Anstellung angemessen sein
- BAG senkt Hürden: Bereits ein einzelner Gehaltsvergleich kann Ungleichbehandlung vermuten lassen
- EuGH bestimmt Ablauf: Kündigungen sind bei größeren Entlassungsmaßnahmen nur mit richtiger Meldung wirksam
- Ganz oder gar nicht: Arbeitnehmer müssen Sonderzahlungen bei nur teilweisen Tarifverweisen nicht zurückzahlen
- Von "ordentlich" zu "fristlos": Falsche Angaben in Kündigungsschutzklage können zur sofortigen Kündigung führen
Eine Zusammenarbeit auf Probe kann so lange andauern, wie es das jeweilige Aufgabenfeld oder aber die Position erfordern, um beiderseits sicherzugehen: "Das passt mit uns." Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste entscheiden, ob die Probezeit bei dem hier befristeten Arbeitsvertrag zu lang angesetzt war. Denn laut Arbeitgeber passte die Angestellte auf Probe eben nicht zum Unternehmen. Ob der Kündigungsschutz nun bereits galt oder eben nicht, war der springende Punkt für die Gekündigte.
Die Angestellte wurde ab dem 22.08.2022 für ein Jahr im Kundenservice angestellt. Beide Seiten legten fest, dass die ersten vier Monate als Probezeit gelten sollten und in dieser Zeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden dürfe. Am 10.12.2022 erhielt die Beschäftigte ein Schreiben, in dem das Unternehmen das Arbeitsverhältnis zum 28.12. beenden wollte. Die Betroffene hielt diese Frist für falsch und die Probezeit für zu lang. Sie meinte, auch in ihrem Fall müsse die normale gesetzliche Kündigungsfrist gelten. Außerdem vertrat sie die Ansicht, dass eine unwirksame Probezeitregel die Kündigung während der Befristung insgesamt erschweren könne und daher das Kündigungsschutzgesetz bereits greifen müsse.
Das BAG stellte jedoch klar, dass es keine feste Vorgabe für die Länge einer Probezeit gebe. Entscheidend sei immer, wie lange die Befristung dauere und welche Aufgaben erlernt werden müssten. Im konkreten Fall lag ein Einarbeitungskonzept vor, das drei Lernstufen über insgesamt 16 Wochen vorsah. Da die Probezeit genau diesem Zeitraum entsprach, hielt das Gericht jene vier Monate auch für angemessen. Es erklärte außerdem, dass selbst eine zu lang bemessene Probezeit nichts daran ändern würde, dass die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten für den allgemeinen Kündigungsschutz weiterhin gilt. Die Kündigung musste daher auch nicht besonders begründet werden. Am Ende bestätigte das höchste Gericht in Sachen Arbeitsrecht, dass das Arbeitsverhältnis fristgerecht beendet worden war und die Einwände der Beschäftigten somit nicht griffen.
Hinweis: Wer befristete Verträge nutzt, sollte die Probezeit nachvollziehbar planen. Eine saubere Begründung verhindert Streit über Kündigungsfristen. Doch selbst bei Fehlern in der Probezeitklausel bleibt die gesetzliche Wartezeit unverändert.
Quelle: BAG, Urt. v. 30.10.2025 - 2 AZR 160/24
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Die Tatsache, dass hierzulande nur ungern über den Verdienst geredet wird und Arbeitgeber gern versuchen, den entsprechenden Austausch unter Kollegen zu verhindern, macht es schwer, sich gegen eine vermutete Ungleichbehandlung zu wehren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun die Hürden herabgesetzt, die es für eine darauf ausgerichtete Klage zu überwinden gilt. Es stellte mit der kürzlich ergangenen Entscheidung klar, welche Anforderungen es an einen sogenannten Paarvergleich stellt.
In einem Unternehmen forderte eine Beschäftigte rückwirkend mehr Geld, weil sie meinte, für gleiche oder zumindest gleichwertige Aufgaben schlechter bezahlt worden zu sein als ihre männlichen Kollegen. Dabei stützte sie sich auf interne Zahlen aus einem gesonderten Informationsbereich, der Einblicke in Gehaltsstrukturen bot. Diese Daten zeigten auf, dass die ausgewählten Männer über dem mittleren Einkommen ihrer Ebene lagen. Das Unternehmen widersprach und erklärte, die Vergleichspersonen hätten andere Tätigkeiten ausgeübt, so dass ein direkter Vergleich unzulässig sei. Außerdem behauptete der Arbeitgeber, die Beschäftigte habe schwächere Leistungen erbracht, was ihren niedrigeren Lohn erkläre. Das Landesarbeitsgericht (LAG) folgte dieser Sicht weitgehend und meinte, ein einzelner männlicher Kollege reiche allein nicht aus, um eine Vermutung für eine Benachteiligung auszulösen. Wegen der geringen Größe der Vergleichsgruppe und abweichender Medianwerte sah das LAG keinen hinreichenden Hinweis auf eine Ungleichbehandlung, sprach aber für kleinere Vergütungsbestandteile eine Ausgleichszahlung zu.
Das BAG hob diese Entscheidung des LAG auf und betonte, dass keine hohen Hürden für Entgeltgleichheit gelten dürfen. Es reiche aus, wenn eine Frau zeigen könne, dass ein einzelner Mann bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit mehr erhalte. Die Größe der Gruppen oder unterschiedliche Durchschnittswerte spielten für die Vermutung keine Rolle. Entscheidend sei allein, dass eine konkrete Vergleichsperson existiere, die besser bezahlt werde. Da das LAG falsche Maßstäbe angewandt hatte, müsse es den Fall erneut prüfen und klären, ob der Arbeitgeber den Verdacht durch sachliche Gründe entkräften könne.
Hinweis: Dieses Urteil stärkt Schutz vor Entgeltungleichheit deutlich. Bereits ein einzelner Vergleich genügt, um den Verdacht einer Ungleichbehandlung auszulösen. Unternehmen müssen dann nachvollziehbar erklären, warum derlei Differenzen bestehen.
Quelle: BAG, Urt. v. 23.10.2025 - 8 AZR 300/24
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasste sich mit der Frage, wann Kündigungen in größeren Entlassungswellen wirksam werden und welche Folgen eine fehlende oder fehlerhafte Meldung an die zuständige Behörde hat. Dazu legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Fall vor. Dieser traf eine Entscheidung, indem er die hierfür notwendigen Abläufe klar festlegte.
Anlass für diese Klärung gab ein Fall vor dem BAG, bei dem ein langjähriger Beschäftigter einer GmbH nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Arbeitsplatz verloren hatte. Der Insolvenzverwalter hatte das Arbeitsverhältnis bereits am Tag nach der Verfahrenseröffnung gekündigt, nachdem zuvor schon mehrere Kolleginnen und Kollegen die Firma verlassen mussten. Dadurch lag also eine geplante größere Entlassung vor, und eine solche hätte eine vorherige Meldung bei der Arbeitsbehörde nötig gemacht. Da diese Meldung aber fehlte, verlangte der Beschäftigte die Feststellung, dass seine Kündigung unwirksam gewesen sei.
Der EuGH entschied, dass eine Kündigung in solchen Fällen frühestens 30 Tage nach Eingang einer vollständigen und rechtzeitigen Anzeige wirksam werden durfte. Die Frist starte nur dann, wenn alle notwendigen Angaben vorliegen; eine später nachgereichte Meldung beseitigte den ursprünglichen Fehler nicht. Der vorgeschriebene Ablauf besteht demnach aus Beratung der Arbeitnehmervertretung, danach aus der Meldung bei der Behörde und erst dann aus dem Ablauf der Frist. Eine bereits ausgesprochene Kündigung könne nicht im Nachhinein wirksam gemacht werden. Der EuGH stellte zudem in einem anderen Fall klar, dass fehlende Informationen - etwa zu Gesprächen mit der Interessenvertretung - den Zweck der Meldung nicht erfüllen. Auch eine einfache Eingangsbestätigung der Behörde änderte in diesem Fall daran nichts. Selbst eine unvollständige Anzeige setzte die 30-Tage-Frist nicht automatisch in Gang, da die Richtlinie für Verstöße andere Durchsetzungsmöglichkeiten vorsah.
Hinweis: Ohne eine vollständige Meldung kann eine Kündigung im Rahmen größerer Entlassungen nicht wirksam werden. Fehler können nicht nachträglich geheilt werden. Unvollständige Angaben lösen die gesetzliche Frist nicht aus.
Quelle: EuGH, Urt. v. 30.10.2025 - C-134/24
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Ein Arbeitgeber bestand auf die Einhaltung einer Klausel, die der klagende Arbeitgeber einst mit seiner Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag abgesegnet hatte und die auf einen Reformtarifvertrag verwies. Problem war nur, dass es sich beim Arbeitgeber um einen nicht tarifgebundenen Betrieb handelte. Ob diese Form der Rosinenpickerei arbeitsrechtlich überhaupt möglich ist, musste final das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären.
Ein Rettungssanitäter arbeitete seit 2020 in einem nicht tarifgebundenen Betrieb, dessen Arbeitsvertrag jedoch bestimmte, dass der Reformtarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes gelten sollte. Darin stand, dass eine Sonderzahlung zurückgegeben werden müsse, wenn jemand aus persönlichen Gründen spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres ausscheide. Für November 2021 erhielt der Beschäftigte eine Sonderzahlung von 2.767,19 EUR brutto. Am 19.01.2022 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum Ende März, was die Geschäftsführung bestätigte und zugleich ankündigte, den Bonus zurückzufordern. In den folgenden drei Monaten zog das Unternehmen mehrere Teilbeträge vom Nettolohn des Rettungssanitäters ab. Dieser akzeptierte die Abzüge nicht und verlangte die volle Auszahlung seines Gehalts. Er argumentierte, dass er erst am 31.03. ausschied und die Tarifregel deshalb nicht griff. Außerdem hielt er die Klausel für eine unfaire Vertragsgestaltung.
Das BAG entschied, dass der Beschäftigte die Sonderzahlung in der Tat nicht zurückgeben musste, weil dem Unternehmen eine wirksame Grundlage für seine Forderung fehlte. Die tarifliche Regel hielt der rechtlichen Überprüfung nicht stand, da sie Beschäftigte unangemessen benachteiligte und damit unwirksam war. Zwar unterliegen Tarifverträge normalerweise nicht dieser Kontrolle, jedoch galt dies hier nicht, weil der Tarifvertrag nur teilweise in den Arbeitsvertrag übernommen worden war. Das BAG stellte daher klar, dass nur vollständig übernommene Tarifverträge vor einer Inhaltskontrolle geschützt seien. Werden dagegen nur einzelne Teile übernommen, können diese wie gewöhnliche Vertragsklauseln geprüft werden.
Hinweis: Teilweise übernommene Tarifregeln können unwirksam sein. Rückzahlungsforderungen sollten deshalb genau geprüft werden, da Sonderzahlungen nicht automatisch zurückgegeben werden müssen, nur weil der Vertrag das aussagt.
Quelle: BAG, Urt. v. 02.07.2025 - 10 AZR 162/24
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) befasste sich mit einer interessanten Frage: Kann das Fälschen eines Schriftstücks zur fristlosen Kündigung führen, wenn selbst das Original nicht geeignet wäre, den begehrten Anspruch dem Arbeitgeber gegenüber durchzusetzen? Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Kollegen legte es bei der Beantwortung der Frage seinen Schwerpunkt darauf, wie schwer ein solches Verhalten rechtlich wiegt.
Ein E-Bike-Händler beschäftigte seinen Mitarbeiter seit 2016. Der langjährige Angestellte leitete im Verlauf der langen Zusammenarbeit schließlich auch eine Filiale. Dann stellte das Unternehmen bei zwei Inventuren Ende 2023 erhebliche Fehlbestände fest, von denen ein Teil ungeklärt blieb. Anfang 2024 sollte der Beschäftigte schließlich darlegen, wie diese Lücken entstanden sein könnten. Er wurde zugleich auf mögliche Unregelmäßigkeiten angesprochen und erhielt noch am selben Tag die ordentliche Kündigung. Der Angestellte zog dagegen vor Gericht und verlangte eine Bonuszahlung von 10.000 EUR. Als Beleg für diesen Anspruch legte er ein Dokument vor, das wie ein alter Vertrag wirkte, aber keine Arbeitgeberunterschrift enthielt. Prompt folgte am 21.02.2024 die fristlose Kündigung. Das Arbeitsgericht hielt diese jedoch für ungerechtfertigt, weil es keine Pflichtverletzung erkennen wollte und den eingereichten Vertrag nicht als tauglichen Beleg ansah. Schließlich sei ein von Arbeitgeberseite nicht unterschriebenes Schriftstück gar nicht geeignet, einen Anspruch durchzusetzen.
In der Berufung kam das LAG jedoch zu einem anderen Ergebnis. Nach seiner Bewertung durfte das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden, weil das Verhalten des Beschäftigten so schwer wog, dass ein Abwarten der Kündigungsfrist arbeitgeberseitig als unzumutbar erschien. Das Gericht wertete die bewusst falsche Darstellung im Prozess als schweren Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme. Wer im Verfahren Tatsachen erfindet, um sich Vorteile zu verschaffen, überschreitet aus Sicht des LAG eine klare Grenze. Der eingereichte, nicht unterschriebene Vertrag sollte seiner Einschätzung nach gezielt einen Anspruch vortäuschen.
Hinweis: Unwahre Tatsachenbehauptungen in einem Rechtsstreit können arbeitsrechtlich gravierende Folgen haben. Wer absichtlich falsche Grundlagen schafft, gefährdet nach dieser Entscheidung seinen Arbeitsplatz. Auch im Streit gilt, dass nur echte und überprüfbare Angaben verwendet werden dürfen.
Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 13.08.2025 - 2 SLa 735/24
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Zum Thema Verkehrsrecht
- Angabe fiktiver Personalien: Wer nicht sachdienlich an der Fahrerermittlung mitwirkt, muss Fahrtenbuchauflage hinnehmen
- Ausfahrt aus Grundstück: Wer mit dem fließenden Straßenverkehr kollidiert, haftet in den meisten Fällen
- Kfz-Halterhaftung bestätigt: Kollision von abhebendem Fasan und Schutzhelm ist versicherungstechnisch ein "normaler" Wildunfall
- Mobiler Blitzer: Fehlende Protokollierung ist als schwerer Fehler im Bußgeldbescheid nicht heilbar
- Schutzgut der öffentlichen Sicherheit: Feld- und Waldwegesatzung untersagt E-Scooter-Touren im Weinberg
Nach Geschwindigkeitsverstößen meint man allgemeinhin, dass ein Foto aussagekräftig genug sei, um den "Bleifuß" zu ermitteln. Doch immer wieder ist es an den Gerichten, zu bewerten, ob die behördlichen Ermittlungsversuche ausreichend waren und deren Anordnungen vor Justitia Bestand haben. So kam der Fahrzeughalter hier vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) zwar um Fahrverbot und Bußgeld herum, ohne Folgen blieb sein nicht sachdienliches Mitwirken aber nicht.
Mit dem auf den Fahrzeughalter zugelassenen Pkw wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 39 km/h überschritten. Dieser Verkehrsverstoß hätte demnach ein Bußgeld von 260 EUR, ein Fahrverbot für einen Monat und zwei Punkte "in Flensburg" zur Folge gehabt. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gab der Mann als Fahrerin den Namen einer Frau, ein Geburtsdatum und eine Adresse in Essen an. Da diese Person in Essen jedoch nicht ermittelt werden konnte, wurde ein Anhörungsbogen an die angegebene Anschrift versandt. Daraufhin wurde der Verstoß im Wege der Onlineanhörung auch zugegeben. Nachdem die angegebene Fahrerin jedoch weiterhin nicht ermittelt werden konnte, vermerkte die zuständige Sachbearbeiterin in der Ermittlungsakte, die angegebene Anschrift sei eine "Fakeanschrift". Es bestand der Verdacht, dass Name und Adresse von dem Fahrzeughalter als Tarnadresse für falsche Identitäten zur Verfügung gestellt wurden. Nach Auskunft des Vermieters sei der Mann zwar unter der Anschrift gemeldet, wohne aber nicht in der Wohnung, deren Miete das Jobcenter zahle. Er wohne mit seiner Familie an einer anderen Anschrift. Da ein Abgleich des Fotos der Verkehrsüberwachung mit dem Passfoto der Ehefrau des Klägers keine eindeutige Fahrerfeststellung ermöglichte und diese in einer weiteren Anhörung abstritt, Fahrerin gewesen zu sein, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Die Stadt Essen ordnete daraufhin die Führung eines Fahrtenbuchs an, um künftige Verkehrsverstöße mit dem auf den Mann zugelassenen Fahrzeug aufklären zu können. Er wehrte sich im Zuge einer Klage gegen diese Anordnung.
Die Klage gegen die Anordnung, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, hatte vor dem VG keinen Erfolg. Weder der Kläger noch sein Rechtsanwalt waren zur mündlichen Verhandlung erschienen. Bezeichnend sei, dass sämtliche Feststellungen der beklagten Stadt auch nach Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt im Rahmen des Klageverfahrens nicht bestritten oder wenigstens angezweifelt worden seien. Durch die Angabe falscher Personalien habe der Kläger zwar formal mitgewirkt, sich jedoch nicht sachdienlich geäußert. Vielmehr habe er versucht, durch die Falschangaben die wahre Fahrerin zu schützen. Angesichts dessen erübrigten sich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde.
Hinweis: Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine bloße "Briefkastenadresse" und fiktive Personalien angibt, wirkt nicht ausreichend an der Ermittlung des Fahrers mit. Weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde erübrigen sich dann.
Quelle: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.09.2025 - 14 K 2411/24
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Nach einer Kollision eines aus einer Ausfahrt herauskommenden Fahrzeugs mit einem Motorrad im fließenden Verkehr berief sich der in Anspruch genommene Versicherer auf die gegnerische Verletzung der Vorschrift zur Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge (§ 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)), um den Anspruch auf vollen Schadensersatz zu mindern. Doch das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) schaute sich die Sachlage genauer an.
Ein Autofahrer wollte aus seiner Grundstücksausfahrt, die sich in einer verkehrsberuhigten Straße mit Parkmöglichkeiten am Fahrbahnrand befand, in den Fließverkehr einfahren. Von links näherten sich ein langsam fahrender Pkw sowie ein Kraftradfahrer. Nachdem der Motorradfahrer den vor ihm fahrenden Pkw überholte, ohne dabei die zulässige Geschwindigkeit zu überschreiten, kollidierte er mit dem mit ca. 11 km/h aus dem Grundstück ausfahrenden Auto. Der Kraftradfahrer forderte daraufhin vollen Schadensersatz. Doch weil die Versicherung nur teilweise zahlte, ging die Sache vor Gericht.
Das OLG entschied, dass den Autofahrer, der aus dem Grundstück ausfuhr, die alleinige Schuld an dem Unfall treffe. Der Kraftradfahrer hat nicht gegen das Verbot des Fahrstreifenwechsels gemäß § 7 StVO verstoßen, da hierdurch nur die anderen Fahrzeuge im Fließverkehr geschützt werden sollen. Der aus der Ausfahrt Fahrende ist davon nicht umfasst. Auch ein Überholen bei unklarer Verkehrslage war seitens des Motorradfahrers nicht gegeben, da die Ausfahrt nicht erkennbar war. Wer mit 11 km/h aus einer Grundstücksausfahrt in den Fließverkehr einfahre, obwohl die Sicht durch parkende Fahrzeuge eingeschränkt ist, verhalte sich so verkehrswidrig, dass auch die einfache Betriebsgefahr des Kraftrads dahinter zurückstehe.
Hinweis: Derjenige, der von einem anderen Straßenteil - beispielsweise aus einer Parkbucht oder Grundstückseinfahrt - auf die Fahrbahn einfährt, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben gegenüber dem vom rechten Fahrbahnrand anfahrenden und in die Straße einfahrenden Verkehr Vorrang - und auf diesen Vorrang gegenüber dem einfahrenden Verkehr dürfen die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge vertrauen.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 11.09.2025 - 12 U 96/24
| zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Die Skurrilität dieses Falls zeigt hervorragend auf, dass ein geltendes Regelwerk auch auf obskure Lebenssituationen herunterzubrechen ist. Da jedoch auch ein Gericht mit Menschen aus Fleisch und Blut besetzt ist, fiel es der Erstinstanz auch nicht leicht zu beantworten, wer haftet, wenn ein Sozius ohne Schutzkleidung, aber mit Helm an eben jenem von einem just abgehobenen Fasan getroffen und vom Bock des fahrenden Motorrads gekickt wird. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) musste sich daher des Ganzen annehmen, um mit nötigem Ernst erneut Recht zu sprechen.
Der spätere Kläger war Ende April 2023 als Sozius auf dem Motorrad des Versicherungsnehmers der beklagten Haftpflichtversicherung unterwegs. Nach einer langgezogenen Linkskurve beschleunigte der Motorradfahrer auf geschätzte 130 bis 140 km/h. Prompt erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße - leider nicht so präzise, wie es die Situation erfordert hätte. So prallte der Fasan gegen den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und von dem Motorrad auf die Straße stürzte. Hierbei verletzte sich der Kläger, der keine Schutzkleidung trug, erheblich. Vor dem Landgericht Osnabrück (LG) nahm der Kläger in der Folge die Haftpflichtversicherung des Fahrers auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 EUR in Anspruch. Das LG lehnte eine Haftung der Beklagten allerdings ab.
Das OLG hat den Fall auf die Berufung des Klägers hin jedoch anders als die Vorinstanz bewertet. Denn der vom Kläger erlittene Schaden sei schließlich "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entstanden. Der Kläger habe sich ausschließlich wegen eben jenes "in Betrieb befindlichen" Motorrads überhaupt vorwärtsbewegt, so dass es auch nur deswegen zum Zusammenstoß habe kommen können. Aufgrund der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrads von mutmaßlich mehr als 100 km/h hätten bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die für den Unfall und die Verletzungen des Klägers ursächlich geworden seien. Dies zeige sich "anschaulich" daran, dass es den Fasan richtig schlimm getroffen hatte: Er war durch den Aufprall in drei Teile gerissen worden. Es komme daher nicht darauf an, dass das Motorrad selbst von dem Aufprall nicht betroffen wurde. Und da auch höhere Gewalt nicht vorliege - wie bei einem "normalen" Wildunfall -, musste die Versicherung 17.000 EUR an den Kläger zahlen.
Hinweis: Nach Ansicht des Senats handelte es sich um einen "normalen" Unfall mit einem Wildtier. Fahrer, Beifahrer und das Motorrad als Fortbewegungsmittel bilden eine Einheit, die sich gemeinsam auf der Straße bewegt. Auch wenn hier die Besonderheit besteht, dass nur der Sozius getroffen wurde und sich Motorrad und Fahrer unbeeinträchtigt weiterbewegt haben, handelt es sich doch um eine Kollision zwischen den sich mit der versicherten Motorkraft Bewegenden und einem Wildtier. Es macht für den Sozius auch keinen Unterschied, dass er allein umgeworfen wird statt die gesamte Einheit, und er dadurch (auch) zu Fall kommt. Ein Mitverschulden an den Verletzungen wurde trotz fehlender Schutzkleidung nicht angenommen.
Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 24.09.2025 - 5 U 30/25
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Dieser Fall, der vor dem Amtsgericht Leonberg (AG) landete, beweist, wie wichtig exakte Vorgaben sind - und vor allem auch, wie wichtig Fachleute sind, die erkennen, wann eben jene Vorgaben nicht akribisch eingehalten wurden. Knackpunkt war hier ein sogenannter Enforcementtrailer, der als mobiler Blitzeranhänger jene Fotos schießt, die zahlreiche Autofahrer teuer zu stehen kommen. Dass bei einer derart autonom laufenden Technik exakte, regelmäßige Kontrollen und Protokollierungen nötig sind, versteht sich von selbst. Oder etwa nicht? Lesen Sie selbst.
Bei einem Autofahrer wurde ein Geschwindigkeitsverstoß durch einen Enforcementtrailer ermittelt. Es erging folglich ein Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene Einspruch einlegen ließ. Im Zuge dessen erhielt sein Anwalt Akteneinsicht - und so konnte schließlich festgestellt werden, dass das besagte Messgerät in einem Zeitraum von 14 Tagen ununterbrochen im Einsatz war. Ebenso konnte der Akte entnommen werden, dass die Daten des Geräts zwischen Messbeginn und Messende ausgelesen wurden. Dieser Vorgang wurde mit dem Datum 15.05.2025 durch Unterschrift des für die Messung Verantwortlichen und dem für die Auswertung Verantwortlichen im Protokoll dokumentiert. Der Betroffene war jedoch "erst" am 16.05.2025 erfasst worden. So begründete der Verteidiger seinen Einspruch auch mit berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der Messung, da für die konkrete Messung seines Mandanten am 16.05.2025 maßgebliche Aktenbestandteile wie das Messprotokoll fehlten. Und ohne seien konkrete Feststellungen zum Tatort und Tattag nicht zu treffen. Dennoch nahm die Behörde den Bescheid nicht zurück.
Das AG sah das anders als die Behörde: Nach den Mitteilungen der Behörde fehlten für den Tatzeitpunkt maßgebliche Aktenbestandteile - insbesondere ein Messprotokoll, das sich dem 16.05.2025 zuordnen ließ. Daher seien der Tattag und auch der Tatvorwurf nicht nachprüfbar. Dabei sei vor allem die Tat nicht ausreichend konkretisierbar, was einen wesentlichen Fehler im Bußgeldbescheid bedeute. Das Verfahren wurde eingestellt, der Betroffene musste auch die notwendigen Auslagen seines Verteidigers nicht tragen.
Hinweis: Der Beschluss des AG gibt Anlass, bei Geschwindigkeitsmessungen die Messprotokolle genau zu prüfen und mit den Erfassungsdaten des Mandanten abzugleichen. Bei fehlender Protokollierung liegt ein schwerer Fehler im Bußgeldbescheid vor, der nicht geheilt werden kann.
Quelle: AG Leonberg, Urt. v. 02.10.2025 - 4 OWi 354 Js 89886/25
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Was der eine darf, darf der andere noch lange nicht? Gegen eine solche augenscheinliche Ungleichbehandlung wollte in diesem Fall ein Eventunternehmer angehen. Doch das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (VG) hatte gute Argumente, die gegen diese vermutete Ungleichbehandlung sprachen - beispielsweise, dass motorisierte Rollstühle, sogenannte Krankenfahrstühle, nicht mit E-Scootern zu vergleichen seien, selbst wenn beide Fahrzeuge dieselbe Höchstgeschwindigkeit erreichen.
Der Unternehmer hatte ein Gewerbe zur Durchführung von Lamatouren durch die örtlichen Weinberge angemeldet. Diese Tätigkeit wollte er nun auf E-Scooter-Touren in eben diesen Gebieten erweitern. Die Genehmigung wurde jedoch nicht erteilt, weil in dem Gebiet Verkehrsschilder angebracht sind, die das Nutzen mit Fahrzeugen aller Art untersagen. Und da das angebrachte Zusatzzeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" nicht für E-Scooter-Touren gelte, sei eine Genehmigung somit auch nicht möglich. Dennoch bot der Unternehmer Fahrten auch ohne die entsprechende Genehmigung an, und die Behörde bekam erwartungsgemäß Wind davon. Sie erließ daraufhin eine Untersagungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein und begründete dies damit, dass die E-Scooter wie Krankenfahrstühle dort nicht schneller als 6 km/h fahren.
Das VG wies den Einspruch dennoch zurück. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehöre es, den Bestand und die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu schützen - und auch gemeindeeigene Feld- und Waldwege stellen solche öffentliche Einrichtungen dar. Das Befahren mit dem E-Scooter verstoße gegen das Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art, das durch das Aufstellen der Verkehrsschilder ausgesprochen worden ist. Krankenfahrstühle dürften hingegen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist - und zwar auch in solchen Bereichen, in denen Verkehrszeichen Fahrzeuge aller Art verbieten. Die Durchführung gewerblicher Eventtouren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen stellt daher keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck (Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg) gedeckte Nutzung dar.
Hinweis: Die Durchführung gewerblicher Eventtouren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen stellt keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck - Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg - gedeckte Nutzung dar und kann daher untersagt werden.
Quelle: VG Neustadt an der Weinstraße, Beschl. v. 08.09.2025 - 5 L 971/25.NW
| zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Zum Thema Sonstiges
- Direktanspruch gegen Mittelsmann: Betrugsopfer haften trotz grober Fahrlässigkeit nach Geldüberweisung nicht immer mit
- Eigene Fehlplanung: Kein Schutz durch Reiserücktrittsversicherung bei verpasstem Flug wegen Stau
- Haftungsbeschränkung unwirksam: Betreiberin haftet für beschädigte Yacht im "Winterlagerplatz"
- Kostenerstattung durch Airline: Ursprünglich vereinbarter Zielort ist zentraler Bestandteil des Flugvertrags
- Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit? Kleinere Pannen und ungeplante Ereignisse vereiteln nicht gleich einen ganzen Segeltörn
In Zeiten vermehrter und vor allem immer ausgeklügelterer Online- und Telefonbetrügereien ist guter Rat teuer, wenn das eigene Geld auf einem fremden Konto gelandet ist. Wenn die eigene Bank daraufhin die Rückerstattung verweigert, weil man ja selbst grob fahrlässig gehandelt hat, kann man den Betrag laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) künftig direkt beim Empfänger geltend machen.
Eine Frau hatte am 11.01.2023 einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter einer Bank ausgab, mehrere Überweisungen über 9.500 EUR auf ein fremdes Konto per PhotoTAN-App genehmigt. Das Geld landete auf dem Konto eines Mannes, der sich selbst als Empfänger bezeichnete und offensichtlich als Mittelsmann erst 5.000 EUR bei einem Bankautomaten und schließlich an den Kassen von rund 20 bis 30 Supermärkten kleinere Beträge abholte, um den Gesamtbetrag schließlich einem anderen zu übergeben. Als der Rückforderungsantrag des Opfers bei der Bank erfolglos blieb, mussten die Gerichte heran.
Das OLG verurteilte nun den Empfänger des Betrags zur entsprechenden Rückzahlung an das Opfer. Es stellte fest, dass der Empfänger sich der leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht hatte - das Geld stammte schließlich aus einer Straftat, nämlich einem Betrug. Auch wenn die Haupttäter nicht bekannt waren, reichte die rechtswidrige Herkunft des Geldes aus. Der Empfänger hatte die Mittel auf seinem Konto verbraucht oder weitergegeben und sich bewusst der Tatsache verschlossen, dass das Geld aus einer Straftat stammte. Nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 823 Abs. 2) und des Strafgesetzbuchs (§ 261) musste er den Schaden ersetzen. Selbst wenn die Frau grob fahrlässig gehandelt hatte, durfte ihr als Opfer hierbei kein Mitverschulden zugerechnet werden. Es bestand keine Pflicht für sie, die Rechtswidrigkeit der Zahlung zu erkennen.
Hinweis: Wer Opfer einer Geldwäsche wird, kann den Schaden direkt vom Empfänger zurückfordern. Selbst grobe Fahrlässigkeit des Opfers spielt keine Rolle. Banken können zwar beteiligt sein, die Haftung des Täters bleibt aber bestehen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.10.2025 - 29 U 100/24
| zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Wann genau ist ein Ereignis eigentlich unvorhersehbar und sind die daraus resultierenden Konsequenzen unvermeidbar? Ein Stau auf einer Autobahn stellt jedenfalls kein solches Ereignis dar, wenn man sich die folgenden Begründungen von Landgericht (LG) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) anschaut, mit denen eine Frau auf ihren Reisekosten sitzenblieb, ohne dass die eigens abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung griff.
Die betreffende Frau buchte einen Flug nach Hawaii ab Hamburg und schloss gleichzeitig eine Reiserücktrittsversicherung ab, die ihr die Reise- und Unterkunftskosten von bis zu 6.500 EUR pro Person ersetzen sollte, wenn die Reise aus bestimmten Gründen unvermeidbar verschoben werden musste. Am Reisetag fuhr sie um 4:00 Uhr morgens in Kiel mit einem Mietwagen los. Auf der Strecke kam es zu einem Unfall und einer Vollsperrung, die über zwei Stunden dauerte. Die Reisende erreichte den Flughafen daher erst um 6:30 Uhr und verpasste den für 6:45 Uhr geplanten Abflug. Sie forderte von der Versicherung nun die Erstattung der entstandenen Mehrkosten von rund 9.000 EUR.
Das LG wies die Klage ab und das OLG bestätigte in einem Hinweisbeschluss, dass die dagegen gerichtete Berufung unbegründet sei. Daraufhin zog die Klägerin ihre Berufung zurück. Das OLG erklärte, dass die verspätete Anreise nicht "unvermeidbar" im Sinne des Versicherungsvertrags war. Unvermeidbar sind nur Ereignisse, deren Folgen auch bei allen zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermieden werden können. Hier hätte die Reisende genügend Zeitpuffer einplanen müssen, um Verzögerungen durch Kontrollen oder Verkehrsprobleme auszugleichen. Selbst zwei Stunden vor Abflug loszufahren war hier nachweislich nicht ausreichend, da ein schwerer Unfall mit Stau grundsätzlich immer möglich ist. Hätte sie ein angemessenes Sicherheitspolster berücksichtigt, etwa 15 Minuten zusätzlich, hätte sie den Flug trotz des Staus noch erreichen können. Der Versicherungsschutz greift daher nicht, wenn der selbst eingeplante Zeitpuffer zu knapp bemessen ist.
Hinweis: Bei Flugreisen muss immer genügend Zeit für Anreise, Verkehrsrisiken und Sicherheitskontrollen eingeplant werden. Reiserücktrittsversicherungen zahlen nur, wenn Verzögerungen nicht vermeidbar waren. Ein zu knappes Zeitpolster gilt hingegen als eigenes Verschulden.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 09.09.2025 - 3 U 81/24
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Für die Beurteilung, ob ein Vertrag über die Unterstellung einer Yacht als Lagervertrag und nicht als einfacher Mietvertrag zu sehen ist, war entscheidend, welche Pflichten daraus folgen. Denn für die entstandenen Sturmschäden wollte die Vertragspartnerin nicht haften, obwohl beide Seiten einen "Mietvertrag" abgeschlossen hatten. Das Landgericht Hamburg (LG) musste daher entscheiden, in welchem Umfang in Sachen Haftung dieser Vertrag nun galt.
Ein Yachtbesitzer hatte seine Segelyacht auf einem Außengelände der Betreiberin untergebracht und dafür einen Vertrag über einen "Winterlagerplatz" geschlossen. Hallenplätze standen zwar auch zur Verfügung, waren aber teurer. Zudem hätte für eine dortige Unterbringung der Mast umgelegt werden müssen. Am 18.02.2022 zog das Sturmtief Zeynap auf. Ein Mitarbeiter der Betreiberin kontrollierte die Yachten, unternahm aber keine weiteren Sicherungsmaßnahmen. In der Nacht drehte sich die Segelyacht des Eigentümers durch den Wind, der Lagerbock brach und die Yacht stürzte um. Dabei wurden drei weitere Yachten beschädigt. Die Versicherung des Yachtbesitzers forderte von der Betreiberin Schadensersatz in Höhe von über 52.000 EUR. Die Betreiberin argumentierte jedoch, dass es sich um höhere Gewalt gehandelt habe und den Yachtbesitzer wegen des stehenden Masts ein Mitverschulden treffe.
Das LG entschied hingegen, dass der Vertrag durchaus als Lagervertrag zu behandeln war und die Betreiberin daher nicht nur die Bereitstellung des Stellplatzes, sondern auch die ordnungsgemäße Aufbewahrung der eingelagerten Yacht schuldete. Die Betreiberin hatte Hausrecht und Weisungsrechte, führte Kontrollgänge durch und übernahm die Obhutspflichten. Sie hätte bei ungewöhnlicher Windrichtung zusätzliche Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen. Ihre Haftungsbeschränkung im Vertrag war daher unwirksam - sie musste für den entstandenen Schaden aufkommen.
Hinweis: Ein Lagervertrag unterscheidet sich vom Mietvertrag insofern, dass der Betreiber auch für die Sicherheit der eingelagerten Gegenstände verantwortlich ist. Schäden durch Unterlassen von Schutzmaßnahmen können ersetzt werden. Wer Obhutspflichten übernimmt, muss diese ernst nehmen, auch bei ungewöhnlichen Naturereignissen.
Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 08.08.2025 - 417 HKO 47/23
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(aus: Ausgabe 01/2026)
"Mailand oder Madrid, Hauptsache Italien" - so locker wie im vielzitierten angeblichen Fußballerzitat nehmen Reisende ihren "Landeplatz" wohl eher selten. Wo der Flieger landen soll, ist schließlich ein elementarer Bestandteil einer Flugreise. Doch was passiert eigentlich, wenn die Fluggesellschaft nach Buchung den Zielort ändert? Ob man als Fluggast dann den anfallenden Zusatzaufwand ersetzt bekommen kann, klärte das Amtsgericht Düsseldorf (AG).
Ein Fluggast hatte einen Flug von Antalya nach Düsseldorf gebucht, der am 20.08.2024 um 18:20 Uhr landen sollte. Die Airline teilte jedoch ihren Passagieren eine Woche vorher mit, dass der Flug nicht wie geplant durchgeführt werden könne. Statt in Düsseldorf lande das Flugzeug erst in Hannover, und zwar um 0:45 Uhr am nächsten Tag. Der Fluggast musste für die Weiterfahrt nach Düsseldorf daher 81,98 EUR für die Bahn- und 35 EUR für eine Taxifahrt ausgeben. Auf anwaltliche Aufforderung zahlte die Airline diese Kosten jedoch nicht zurück.
Das AG gab der Klage auf Erstattung dieser Kosten sowie auf Übernahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten weitestgehend statt. Das Gericht erklärte, dass der Anspruch des Fluggastes aus § 637 Abs. 3, Abs. 2, § 323 Bürgerliches Gesetzbuch besteht. Eine sonst übliche Fristsetzung war hierbei nicht nötig, da die Airline durch die eigenmächtige Änderung des Zielflughafens den Vertrag nicht erfüllt hatte. Der ursprünglich vereinbarte Zielort ist der zentrale Bestandteil des Flugvertrags, und die alternativlose Landung in Hannover stellte eine Leistungsverweigerung dar. Hinzu kam die erhebliche Verspätung von rund sechs Stunden. Der Fluggast durfte deshalb eigenständig moderate Kosten einsetzen, um den Zeitverlust zu verringern, wie etwa das Taxifahren nach Düsseldorf. Die Bahnkosten und die Taxikosten waren nachvollziehbar und erstattungsfähig, weil sie durch die vertragswidrige Änderung notwendig geworden waren.
Hinweis: Wer aufgrund einer Flugänderung zusätzlich reisen muss, kann Kosten für Bahn oder Taxi erstattet bekommen. Die Airline muss die vertraglich vereinbarte Leistung, insbesondere den Zielflughafen, einhalten. Fristsetzungen zur Ersatzbeförderung sind oft nicht erforderlich, wenn der Flugvertrag verletzt wurde.
Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 07.07.2025 - 30 C 40/25
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Wenn einer eine Reise tut, kann er was erleben. Natürlich sind nicht gleich alle Erlebnisse auf Reisen erinnerungswürdig, dennoch sollte man es bei der Einforderung von Ersatzleistungen wegen Reisemängeln nicht übertreiben. Ob der Ersatz einer Monokielyacht durch einen Katamaran einen Mangel darstellt und in der Summe mit kleineren Unannehmlichkeiten eine Forderung weit über Reisepreis rechtfertigen kann, musste das Landgericht Frankfurt am Main (LG) bewerten.
Eine Familie hatte Anfang 2022 einen Segeltörn mit Skipper für April 2023 zu einem Gesamtpreis von rund 4.600 EUR gebucht. Die Route sollte kinderfreundlich sein und nur kurze Etappen von zwei bis drei Stunden beinhalten. Am ersten Tag bemerkten die Reisenden zahlreiche Defekte am ursprünglich vorgesehenen Monokielboot, die erst am nächsten Tag repariert werden konnten. Es kam zudem zu einer kleinen Kollision, weil der Skipper den Rückwärtsgang des Motors falsch einschätzte. Am 04.04.2023 erhielten die Reisenden schließlich einen Katamaran als Ersatz. Doch auch während der restlichen Reise gab es weitere Pannen, darunter ein Ausfall der Klimaanlage und zeitweise auch der Ausfall von Frischwasser. Die Familie forderte daher satte 14.000 EUR Schadensersatz, darunter auch fast 3.300 EUR für "nutzlos aufgewendete Urlaubszeit". Der Veranstalter bot hingegen erst nur 1.800 EUR, später sogar nur noch 1.300 EUR per Vergleich.
Vor dem LG ging es schließlich "nur" noch um 8.685 EUR. Und eben jenes Gericht entschied, dass die Familie lediglich Anspruch auf eine vergleichsweise geringe Rückerstattung des Reisepreises hatte. Zur Minderung berechtigte, dass das Boot am 03.04. erst gegen Mittag ablegen konnte und dadurch die Segelzeit verkürzt war, doch hierfür hielt das Gericht eine Minderung von 5 % des Tagesreisepreises für ausreichend. Ein weiterer Mangel war, dass vor Beginn des Törns keine Sicherheitseinweisung durch den Skipper erfolgte. Die Kollision schlug sich immerhin mit 80 % auf den Tagespreis nieder. Der Ausfall der Klimaanlage führte hingegen nur zu leichten Preisminderungen. Der Wechsel zu einem Katamaran stellte gar keinen Reisemangel dar, da vertraglich nur ein Segelboot vereinbart worden war, wozu sowohl Monokielyachten als auch Katamarane gehören. Der teilweise Ausfall des Generators gegen Ende der Reise hatte nach Ansicht des Gerichts ebenso keinerlei spürbare Auswirkungen auf das Segelerlebnis. Schließlich bewertete das Gericht die gesamten vorgetragenen Mängel als geringfügiger als die Reisenden und gewährte ihnen gerade einmal 962 EUR plus Zinsen und Anwaltskosten von 168 EUR - die restlichen 89 % der Kosten des Rechtsstreits hatte die Familie selbst zu tragen.
Hinweis: Ein Segeltörn gilt dann als mangelhaft, wenn Sicherheitsunterweisungen fehlen, das Ablegen verspätet ist oder wesentliche technische Defekte das Erlebnis beeinträchtigen. Der Typ des Segelboots allein begründet keinen Reisemangel. Schäden oder Störungen müssen die Nutzung der Reise tatsächlich einschränken, um Ersatzansprüche anmelden zu können.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 20.08.2025 - 2-24 O 42/24
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(aus: Ausgabe 01/2026)