Aktuelle Rechtsprechung
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Zum Thema Arbeitsrecht
- Befriedung statt Bestrafung: Bereits der Verdacht der sexuellen Belästigung unter Kollegen berechtigt Arbeitgeber zur Versetzung
- Der kontrollierte Kontroletti: Fristlos Entlassener muss Kosten für Detektiv erstatten, der seinen Arbeitszeitbetrug nachwies
- Gegenbeweis blieb aus: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wertet "Digital Native" als Altersdiskriminierung
- Keine Eilbedürftigkeit gegeben: Teilzeitantrag kann nicht während einer Brückenteilzeit gestellt werden
- Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit? Sind angebrachte Zweifel nicht belegbar, hat ein ärztliches Attest hohen Beweiswert
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) musste über die Versetzung eines Arbeitnehmers entscheiden, dem die sexuelle Belästigung einer Kollegin vorgeworfen wurde. Diese blieb zwar nach Recherchen des Arbeitgebers unbewiesen, so dass die diesbezügliche Abmahnung auch keinen Bestand hatte. Die Versetzung wollte der Arbeitnehmer jedoch auch nicht hinnehmen und empfand diese als unberechtigte Bestrafung. Zu Recht?
Nach einer Abteilungsversammlung behauptete eine Arbeitnehmerin, ein Kollege habe sie an der Schulter berührt und "Schätzchen" genannt. Im weiteren Tagesverlauf soll der Mitarbeiter ihr zudem im Vorbeigehen bewusst auf das Gesäß geschlagen haben. Der Arbeitgeber nahm die Ermittlungen auf und hörte unter anderem mehrere Zeugen der Abteilungsversammlung an. Schließlich sprach er eine Abmahnung aus und versetzte den Mitarbeiter an einen anderen Standort. Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Er bestritt, die Kollegin sexuell belästigt zu haben. Insbesondere habe er sie nicht am Gesäß berührt.
Das LAG urteilte, dass die Abmahnung unwirksam gewesen sei und deshalb aus der Personalakte entfernt werden müsse. Schließlich konnte der Arbeitgeber die sexuelle Belästigung der Arbeitnehmerin nicht beweisen. Anders sah es das Gericht jedoch mit der Versetzung. Diese hatte der Arbeitgeber wirksam vorgenommen. Es ist nach Auffassung des Gerichts nämlich Sache des Arbeitgebers, zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will. Er muss dabei nicht erst die Ursachen und Verantwortlichkeiten für die entstandenen Konflikte im Einzelnen aufklären. Sei eine Konfliktlage gegeben und könne der Arbeitgeber diese Konfliktsituation durch Ausübung seines Direktionsrechts beenden, kann er diese Maßnahme auch ergreifen. Die Trennung der betroffenen Arbeitnehmer war eine geeignete und sachgerechte Maßnahme zur Lösung des Konflikts. Der Arbeitgeber habe zuvor im Rahmen seiner Möglichkeiten sogar überobligatorisch gehandelt, um den Sachverhalt aufzuklären.
Hinweis: Dem Gericht war klar, dass der (unschuldige) Mitarbeiter die Umsetzung als Strafe empfinden wird. Hier diente sie jedoch der Befriedung des Konflikts und hatte deshalb keine bestrafende Intention.
Quelle: LAG Köln, Urt. v. 25.02.2025 - 7 SLa 456/24
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(aus: Ausgabe 06/2025)
Der Einsatz eines Detektivs gegen einen Mitarbeiter darf nur unter ganz engen Voraussetzungen geschehen. Wann das der Fall ist, musste das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) entscheiden. Dabei ging es um den Nachweis des arbeitgeberseitigen Verdachts, dass ein Arbeitnehmer Arbeitszeitbetrug begehe.
Der Arbeitnehmer war seit April 2009 bei einem Verkehrsunternehmen im öffentlichen Nahverkehr als Fahrausweisprüfer angestellt. Er war in Vollzeit tätig, wobei die Zeiterfassung über eine mobile App erfolgte. Der Arbeitgeber stellte schließlich Unregelmäßigkeiten bei der Arbeitszeiterfassung des Arbeitnehmers fest und hegte den Verdacht, dass der Mitarbeiter trotz Arbeitszeiterfassung an verschiedenen Tagen etwa ein Fitnessstudio oder einen Friseur besucht habe. Der Arbeitgeber beauftragte daraufhin eine Detektei, den Mitarbeiter an mehreren Tagen zu observieren. Aus dem Abschlussbericht ergab sich, dass der Arbeitnehmer ohne Pauseneintrag mehrfach längere Pausen in Bäckereien und Cafes sowie bei seiner Freundin eingelegt hatte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Obendrein forderte er auch die Erstattung der Detektivkosten von über 21.000 EUR. Dagegen erhob der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage.
Doch das LAG gab dem Arbeitgeber Recht. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund war wegen des nachgewiesenen Arbeitszeitbetrugs gerechtfertigt. Und der Arbeitnehmer musste auch die Detektivkosten erstatten, denn der Arbeitgeber durfte wegen des dringenden und konkreten Tatverdachts einen Detektiv zur weiteren Aufklärung beauftragen. Ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht oder die Grundrechte lag nicht vor.
Hinweis: Solche Fallkonstellationen können also für Arbeitnehmer wirklich richtig teuer werden. Da hilft nur eins: das vertragsgerechte rechtmäßige Verhalten.
Quelle: LAG Köln, Urt. v. 11.02.2025 - 7 Sa 635/23
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(aus: Ausgabe 06/2025)
Mit "flotten" oder "freshen" Stellengesuchen - suchen Sie sich aus, was Sie anspricht - sollten Arbeitgeber künftig besser aufpassen. Denn die folgende Klage eines abgelehnten Bewerbers hatte vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) auch deshalb Erfolg, weil sich das Unternehmen dabei Begriffen bediente, die schon bei kurzem Nachschlagen zur Bedeutung alle Alarmglocken bei Personalverantwortlichen hätten erklingen lassen.
Ein Diplom-Wirtschaftsjurist hatte sich auf eine Stelle bei einem Sportartikelhändler beworben. In der Stellenausschreibung suchte dieser einen "Digital Native", der sich in der "Social-Media-Welt zuhause fühlt". Er suche außerdem einen "absoluten Teambuddy" und biete ein dynamisches "Team mit attraktiver Vergütung und Chancen zur beruflichen Entwicklung". Der Diplom-Wirtschaftsjurist stellte sich dabei ein Gehalt von 90.000 EUR im Jahr vor. Der Arbeitgeber lehnte seine Bewerbung jedoch ab. Der Bewerber klagte, denn er vertrat die Ansicht, dass die Formulierung in der Stellenanzeige ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sei. Er ging von einer Altersdiskriminierung aus und klagte auf eine Entschädigung nach dem AGG in Höhe von 37.500 EUR.
Das LAG bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Der diplomierte Wirtschaftsjurist erhielt 7.500 EUR, da er wegen seines Alters eine ungünstigere Behandlung erfahren hatte als der letztlich vom Arbeitgeber eingestellte Bewerber. Der Begriff "Digital Native" knüpft unmittelbar an das Lebensalter an. So definiert der Duden damit eine Person, die mit digitalen Technologien aufgewachsen und in ihrer Benutzung geübt ist, wobei Ersteres bestimmte noch berufstätige Jahrgänge naturgemäß ausschließt.
Hinweis: Das Gericht stellte klar, dass das AGG vermute, dass Bewerber in solchen Fällen zumindest auch aus Altersgründen abgelehnt worden seien. Deshalb wäre es in diesem Fall am Arbeitgeber gewesen, einen Gegenbeweis zu liefern. Das hatte der Arbeitgeber jedoch nicht getan.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 07.11.2024 - 17 Sa 2/24
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(aus: Ausgabe 06/2025)
Die sogenannte Brückenteilzeit ist eine befristete Herabsetzung der Arbeitszeit. Ist diese Form der Teilzeit beendet, kehrt der Arbeitnehmer zu der davor festgelegten Arbeitszeit zurück. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte in diesem Zusammenhang ein Urteil zur Frage gefällt, ob ein Antrag auf Teilzeit noch während einer bestehenden Brückenteilzeit möglich ist.
Die Arbeitnehmerin dieses Falls hatte sich mit ihrem Arbeitgeber auf eine Brückenteilzeit geeinigt und reduzierte für die Zeit vom 01.09.2022 bis zum 31.08.2024 ihre Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden. Beide Seiten vereinbarten darüber hinaus, dass die Arbeitszeit auf vier Wochentage verteilt werden sollte. Noch während dieser vereinbarten Brückenteilzeit beantragte die Beschäftigte im März 2024 eine unbefristete Teilzeittätigkeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz mit 30 Wochenstunden. Diese solle nach Vorstellung der Arbeitnehmerin mit dem Ende der Brückenteilzeit beginnen. Als der Arbeitgeber das ablehnte, klagte die Arbeitnehmerin ihr vermeintliches Recht ein. Erfolg hatte sie damit allerdings nicht.
Das LAG entschied, dass Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine unbefristete Teilzeit haben. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass ein Antrag auf unbefristete Teilzeit während einer laufenden Brückenteilzeit unzulässig ist. Allein der Umstand, dass die Durchsetzung des möglichen Anspruchs im Hauptsacheverfahren mehrere Monate dauern kann, begründet eine solche Eilbedürftigkeit nämlich noch nicht.
Hinweis: Nun ist also klar, dass während einer bestehenden Brückenteilzeit kein Teilzeitantrag auf die Zeit danach gestellt werden kann. Für alle Beteiligten ist es ohnehin besser, wenn eine einvernehmliche Regelung für eine Teilzeitarbeit möglich ist.
Quelle: Hessisches LAG, Urt. v. 02.12.2024 - 16 GLa 821/24
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(aus: Ausgabe 06/2025)
Häufig sorgen angeblich falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für gerichtliche Ausienandersetzungen, die sich meist mit der Beweiskraft von ärztlichen Attesten befassen. Jeder einzelne Fall bringt aber Besonderheiten mit sich, die interessante Blickwinkel aufwerfen - so auch im Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln (LAG).
Ein Finanzdienstleister plante Restrukturierungsmaßnahmen und lud deshalb acht Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch am 11.07.2022 ein. Für den betreffenden Tag meldeten sich dann jedoch gleich alle acht eingeladenen Mitarbeiter arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber forderte daraufhin die Beschäftigten auf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag vorzulegen. Einer der Arbeitnehmer lieferte die geforderte Bescheinigung am 12.07.2022, mit der ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 11.07. bis einschließlich 15.07.2022 ärztlich bestätigt wurde. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und erhob eine Kündigungsschutzklage.
Das LAG sah keinen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung. Ein ärztliches Attest habe einen hohen Beweiswert. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, darlegen und notfalls beweisen. Dass die Arbeitsunfähigkeit bei acht Mitarbeitern gleichzeitig in Zusammenhang mit einem schwierigen Personalgespräch auftrat, rechtfertigte auch in den Augen des Gerichts Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Allerdings bestätigte die Fachärztin, die die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hatte, ihre Diagnose anhand ihrer Aufzeichnungen. Dem hatte der Arbeitgeber nichts entgegenzusetzen und somit keinen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung.
Hinweis: In dieser Sache wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Sofern es zu einer Revisionsverhandlung kommen wird, werden wir weiter berichten.
Quelle: LAG Köln, Urt. v. 12.12.2024 - 8 Sa 409/23
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(aus: Ausgabe 06/2025)
Zum Thema Verkehrsrecht
- 196 Tage Nutzungsausfall: Verzögerungstaktik wird für Versicherung zur teuren Angelegenheit
- Ausgewertete Fallakte: Einsichtsrechte im Bußgeldverfahren beim Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung
- Fiktive Abrechnung: Vortrag seitens des Klägers zu angefallenen Reparaturkosten nicht notwendig
- Hinterlegung der Abschleppkosten: Wer privaten Stellplatz zuparkt, zahlt für Rückgabe seines Pkw
- Kein "doppeltes" Regelfahrverbot: Wenn der Verkehrssünder Erziehungswirkung des kürzlich beendeten Fahrverbots erkennen lässt
Gut ist es, im Ernstfall versichert zu sein. Blöd ist es, wenn die gegnerische Versicherung die Regulierung eines unverschuldeten Schadens nicht nur in die Länge zieht, sondern auch noch versucht, dem Geschädigten den ein oder anderen Schwarzen Peter zuzuschieben. Gut Ding wollte hier nicht nur Weile haben, sondern wurde dank des Landgerichts Osnabrück (LG) letztlich zu einer richtig teuren Angelegenheit für den Versicherer.
Ein Autofahrer erlitt mit seinem sehr hochwertigen Fahrzeug einen Verkehrsunfall. Die Erklärung der Kostenübernahme durch die gegnerische Versicherung zog sich dann über einen sehr langen Zeitraum. Erst wurde eingewandt, dass der Unfallhergang unklar sei. Dann wurde eine Dash-Cam-Aufzeichnung übermittelt, deren Daten angeblich nicht verwertbar seien, so dass der Versicherer die Freigabe der Kostenübernahme nicht erteilte. Schließlich wurde seitens der Versicherung nach geraumer Zeit ein eigener Gutachter eingesetzt. Als die Kostenübernahme daraufhin endlich erfolgte, wurde dann auch der Reparaturauftrag erteilt. Aufgrund organisatorischer Probleme zog sich auch noch die anschließende Reparatur in die Länge. Neben anderen Forderungen machte der Geschädigte daraufhin Nutzungsausfallentschädigung für 196 Tage à 175 EUR pro Tag geltend - also satte 34.300 EUR. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, der Mann hätte sich ein Interimsfahrzeug anschaffen können oder seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen müssen.
Das LG gab dem Geschädigten recht. Zwar sei es richtig, dass unter normalen Umständen nicht immer auf die Kostenübernahme der Versicherung gewartet werden dürfe. Hier aber habe der Geschädigte bereits mit der Schadensmeldung darauf hingewiesen, dass er selbst die Reparatur nicht vorfinanzieren könne. Einwendungen seitens der Versicherung erfolgten daraufhin nicht. Zudem habe die Versicherung die Regulierung wegen unterschiedlicher Schadensschilderungen abgelehnt, so dass zu befürchten war, dass nicht alles erstattet werde. Auch musste die Vollkaskoversicherung nicht in Anspruch genommen werden - deren Sinn und Zweck sei schließlich nicht die Entlastung des Schädigers. Dabei sei zudem zu berücksichtigen, dass der Verlust der günstigen Schadensfreiheitsklasse gedroht hätte. Zu guter Letzt habe sich der Geschädigte auch kein Interimsfahrzeug anschaffen müssen. Schließlich sei gar nicht absehbar gewesen, dass sich die Regulierung so lange hinziehen würde. Auch die Verzögerung der Reparatur konnte der Geschädigte nicht beeinflussen.
Hinweis: Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einer Entscheidung vom 16.04.2024 (7 U 109/23) entschieden, dass der Geschädigte sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht dann ein Interimsfahrzeug anzuschaffen hat, wenn ein längerer Nutzungsausfall aufgrund einer sich verzögernden Reparatur absehbar ist (hier zehn Monate wegen der Corona-Pandemie und den daraufhin erfolgten langen Lieferzeiten).
Quelle: LG Osnabrück, Urt. v. 12.02.2025 - 5 O 2598/24
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(aus: Ausgabe 06/2025)
Bei einem vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß ist es schwer, genaue Einsicht in die erfassten Daten zu erhalten. Die auf Überlassung der sogenannten Falldatei gerichtete Rechtsbeschwerde wurde im folgenden Fall zwar verworfen. Doch mit seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) nun grundsätzlich geklärt, wie eine Überprüfung des vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes erfolgen kann.
Der Betroffene war wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 27 km/h zu einem Bußgeld von 240 EUR verurteilt worden. Sein Verteidiger begehrte im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Überlassung der sogenannten Falldatei durch die Zentrale Bußgeldstelle in Kassel. Diesen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil hat das OLG zwar verworfen, da die vom Verteidiger erhobene Rüge prozessual unzureichend erhoben worden und damit unzulässig sei. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat der Senat jedoch zum Anlass genommen, grundsätzlich zusammenzufassen, wie die Betroffenen Einsicht in ihre sogenannte Falldatei erhalten können.
Die von den Messgeräten erzeugte digitale Falldatei ist Ausgangspunkt aller Geschwindigkeitsvorwürfe mit zugelassener Messtechnik. Diese verschlüsselte Datei enthält den amtlichen Messwert und das Messbild. Zu ihrer Auswertung bedarf es deshalb eines zugelassenen Auswertungsprogramms und entsprechender Schlüssel. Beides liegt in Hessen bei der Zentralen Bußgeldstelle in Kassel vor. Die Bußgeldbehörde hat vor Erlass eines Bußgelds grundsätzlich die Tragfähigkeit der Beweismittel zu prüfen. Dies macht sie, indem sie die digitale verschlüsselte Falldatei entschlüsselt und mit dem zugelassenen Auswertungsprogramm auswertet. Dadurch entsteht eine aus Messbild und Messwert bestehende lesbare Version. Der Messwert wird dem Objekt auf dem Messbild zugeordnet, und somit wird der notwendige Kontext zwischen der gefahrenen Geschwindigkeit (amtlicher Messwert), dem Täterfahrzeug (Objekt) und dem verantwortlichen Fahrer hergestellt. Die Auswertung der Falldatei muss jederzeit von allen Verfahrensbeteiligten - Gericht, Staatsanwaltschaft, Betroffener, Verteidiger - zur Prüfung eigenständig wiederholt werden können. Deshalb muss die Bußgeldstelle die Falldatei, das dazu notwendige zugelassene Auswertungsprogramm und die entsprechenden Schlüssel vorhalten. Der Betroffene eines Bußgeldbescheids kann selbst auch ohne Verteidiger seine Rechte im Bußgeldverfahren wahrnehmen und die Zuordnung des amtlichen Messwerts zu seinem Kraftfahrzeug und des Messbilds zu ihm als Fahrer anhand seiner Falldatei überprüfen. Dafür kann er entweder nach Terminvereinbarung bei der Bußgeldbehörde die unausgewertete Falldatei einsehen und mit dem dort vorgehaltenen Auswertungsprogramm und Schlüssel eigenständig auswerten. Alternativ kann er die Übersendung einer ausgewerteten Falldatei in lesbarer Version auf eigene Kosten beantragen. In diesem Fall muss auf die Authentizität vertraut werden.
Hinweis: Das OLG hat die Einsichtsrechte im Bußgeldverfahren beim Vorwurf einer Geschwindigkeitsübertretung geklärt. Demnach muss der Betroffene oder sein Anwalt die korrekte Zuordnung und Auswertung der Messdaten anhand der Falldatei überprüfen können. Die nicht ausgewertete Falldatei ist aber nicht Teil der Verfahrensakte und damit nicht vom Einsichtsrecht umfasst. Sie dient nur als Basis für die Auswertung.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 04.02.2025 - 2 Orbs 233/24
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(aus: Ausgabe 06/2025)
Zur sogenannten fiktiven Abrechnung wird im Schadensfall ermittelt, welcher Betrag für die Schadensbeseitigung am Fahrzeug nötig ist. Dieser Betrag gilt - egal, ob der Geschädigte den Schaden damit beseitigen lässt, und wenn ja, für welchen tatsächlichen Betrag. Dass der gegnerische Versicherer hingegen darauf besteht, dass der im Reparaturfall angefallene Betrag nachgewiesen und auch nur dieser dann beglichen wird, stieß vor dem Bundesgerichtshof (BGH) auf Widerstand.
Der Kläger hat nach einem Verkehrsunfall seines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs ein Gutachten eingeholt, das Reparaturkosten von 3.000 EUR netto auswies. Während eines Aufenthalts in der Türkei ließ der Kläger sein Fahrzeug vollständig reparieren - und zwar fach- und sachgerecht. Zu den Reparaturkosten machte er hingegen keine Angaben. Seine Klage auf Schadensersatz - unter anderem die im Gutachten festgestellten Reparaturkosten - hat das Amtsgericht Meinerzhagen (AG) zurückgewiesen. Die Klage sei laut AG unschlüssig, da der Kläger nur die in der Türkei tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangen könne. Und eben dazu habe er nichts vorgetragen. Auf die Berufung des Klägers hin hat dann das Landgericht Hagen dieses Urteil teilweise abgeändert und dem Kläger die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zugesprochen (unter Berücksichtigung einer Haftungsquote in Höhe von 40 %). Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten war erfolglos.
Der BGH stellte klar, dass es keine Verpflichtung für den Kläger gibt, zu den tatsächlichen Reparaturkosten vorzutragen. Dem Geschädigten kann nicht mangels Vorlage einer Reparaturkostenrechnung oder mangels Vortrags zu den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten Schadensersatz versagt werden. Richtschnur für den vom Schädiger zu leistenden Ersatz sind nicht die vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten, sondern der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag. Bei der Ermittlung dieses Betrags sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung Gesichtspunkte, die eine tatsächlich durchgeführte Reparatur (gleich an welchem Ort) betreffen, grundsätzlich irrelevant.
Hinweis: Der BGH stellt klar, dass die Rechte der Geschädigten bei der fiktiven Abrechnung im Hinblick auf eine nachfolgende Reparatur nicht beschnitten werden dürfen. Zu erstatten ist der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag, nicht tatsächlich entstandene Reparaturkosten.
Quelle: BGH, Urt. v. 28.01.2025 - VI ZR 300/24
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(aus: Ausgabe 06/2025)
Seinen Pkw auf privatem Gelände einfach so nach Gusto abzustellen, ist ebenso wenig anzuraten wie im öffentlichen Raum, und zwar auch ohne polizeilich initiierte Folgen. Das zeigt auch das folgende Urteil des Amtsgerichts München (AG), das Licht in die Tiefgaragensituation brachte, die zu diesem Gerichtstermin führte.
Die Klägerin parkte ihren Pkw in einer Tiefgarage auf einer privaten Stellplatzzufahrt. Der Nutzer des Stellplatzes, den die Klägerin somit zuparkte, beauftragte daraufhin ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs. Das schleppte den Pkw ab und übersandte der Klägerin eine Rechnung in Höhe von etwa 765 EUR. Die Klägerin hinterlegte den Rechnungsbetrag beim AG und erhielt ihren Pkw daraufhin zurück. Daraufhin verklagte sie allerdings das Abschleppunternehmen auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zu ihren Gunsten - oder deutlicher: Sie wollte die 765 EUR zurück. Sie ging nämlich davon aus, dass das Abschleppen nicht notwendig gewesen sei. Das Abschleppunternehmen wiederum verklagte die Klägerin auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zu Gunsten des Abschleppunternehmens, denn der Abschlepper war der Überzeugung, der hinterlegte Betrag stünde ihm zu.
Das AG hat dem Abschleppunternehmen Recht gegeben. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass die Klägerin ihren Pkw so abstellte, dass der Stellplatznutzer mit seinem Kfz nicht aus der Parkfläche herausfahren konnte. Das Gericht ging weiterhin davon aus, dass das Fahrzeug der Klägerin die Ausfahrt nicht nur kurzzeitig blockierte. Dies ergab sich aus dem geschilderten Zeitablauf von der Alarmierung der Beklagten bis zum tatsächlichen Abschleppvorgang. In diesem Vorgang liegt eine Eigentumsverletzung am Pkw des Stellplatznutzers, da er diesen in diesem Zeitraum nicht bestimmungsgemäß benutzen konnte. Der Stellplatznutzer war auch nicht gehalten, über einen Anruf bei der Polizei die Identität der Klägerin zu erforschen und diese zum Wegfahren zu bewegen. Das Falschparken der Klägerin erfolgte zudem auf privatem Grund, so dass keine originäre polizeiliche Aufgabe bestand.
Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. Wer in einer Tiefgarage einen privaten Stellplatz so zuparkt, dass dem Stellplatznutzer die Ausfahrt unmöglich ist, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird und er die Kosten hierfür tragen muss.
Quelle: AG München, Urt. v. 20.01.2025 - 191 C 19243/24
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(aus: Ausgabe 06/2025)
Wer kurz hintereinander gleich zweimal übers Ziel hinausschießt, muss auch zweimal bestraft werden - oder etwa nicht? Das Amtsgericht Dortmund (AG) setzte im folgenden Fall auf Augenmaß. Denn wenn unterstellt werden darf, dass eine erst kurz vor Gerichtstermin verbüßte Strafe die gewünschte Wirkung erzielt hat, kann von einem erneuten Fahrverbot abgesehen werden. Folgenlos blieb der zweite Verstoß dennoch nicht.
Der Anlass für den Termin vor dem AG ist schnell erklärt: Der Betroffene überschritt am 29.08.2024 innerorts mit seinem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 32 km/h. Deswegen erging gegen ihn ein Bußgeldbescheid über 260 EUR, verbunden mit einem Fahrverbot von einem Monat. Hiergegen legte er Einspruch ein.
Das AG sah in der Tat von der Verhängung eines Fahrverbots ab, erhöhte hingegen die Geldbuße auf 500 EUR. In der Verhandlung stellte sich anhand des verlesenen Fahreignungsregisterauszugs nämlich heraus, dass die Bußgeldbehörde in Magdeburg gegen den Betroffenen bereits wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße von 600 EUR festgesetzt hatte - ein Fahrverbot von zwei Monaten inklusive. Zudem konnte festgestellt werden, dass der Betroffene seinen Führerschein am 13.12.2024 bei der Polizei abgegeben hatte. Die Verbotsfrist endete mit dem 12.02.2025 erst kurz vor dem Termin in Dortmund.
Für das dortige AG stellte sich nun die Frage des Umgangs mit der Tatsache, dass nach der hier verhandelten Tat bereits eine zweimonatige Fahrverbotsvollstreckung in anderer Sache stattgefunden hatte. Nun war der Betroffene selbst das Zünglein an der Waage, das den Ausschlag für die Entscheidung des Gerichts gab. Da sich der Mann durch die erst vor etwa drei Wochen abgelaufene zweimonatige Fahrverbotsvollstreckung erkennbar beeindruckt zeigte, erschien es dem AG in diesem Fall ausreichend, die Geldbuße zu erhöhen und von einem weiteren Fahrverbot abzusehen. Durch die bereits erfolgte Fahrverbotsanordnung war die beabsichtigte Erziehungswirkung bei dem Betroffenen offenbar bereits eingetreten.
Hinweis: Von einem Regelfahrverbot kann unter Anwendung des § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung und damit einhergehender Erhöhung der Geldbuße dann abgesehen werden, wenn zwischen der Anlasstat und der Verurteilung ein anderes zweimonatiges Fahrverbot vollstreckt wurde.
Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 06.03.2025 - 729 OWi-256 Js 159/25 -16/25
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 06/2025)
Zum Thema Sonstiges
- Augen auf im Supermarkt: Sturz über Preiseinschub nicht durch Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verursacht
- Fisch gegen Amphibie: Forellenzüchter wehrt sich als Anlieger erfolgreich gegen Straßensperrung für Krötenwanderung
- Geplatzter Haustraum: Was eine Nichtabnahmeentschädigung ist und wann sie anfällt
- Minderjährige Sportler: EuGH bestätigt potentielle Missbräuchlichkeit von Vertragskonditionen bei Nachwuchsverpflichtungen
- Verweigerter Kreuzfahrtantritt: Positiver PCR-Test kann in Risikosphäre der reisenden Vertragspartei fallen
Mit der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten ist es immer wieder so eine Sache - war das fahrlässig, und wenn ja, von welcher Seite überhaupt? Und da jeder Fall einzeln betrachtet werden muss, war das Landgericht München II (LG) gefragt, sich nach einem Sturz in einem Supermarkt auf Ursachenforschung zu begeben.
Die klagende Kundin eines Supermarkts hatte in selbigem einen Gang mit Aktionsartikeln beschritten, als sie mit ihrem Fuß an einen leicht hervorstehenden Einschub stieß, der zur Preiskennzeichnung an einer Europalette befestigt war. Dieser Preisschildeinschub löste sich, die Frau stürzte und erlitt dabei einen Bruch des Oberschenkelknochens. Schließlich klagte sie gegen den Supermarktbetreiber auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Denn für sie war die Sache klar: Der Betreiber hatte die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht beachtet.
Das LG war anderer Ansicht und wies die Klage ab, da es keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten feststellen konnte. Denn Kameraaufnahmen belegten, dass von der Europalette kein Risiko ausgegangen war. Dass das Preisschild nicht angeschraubt war, habe das Risiko nicht nennenswert erhöht. Im Gegensatz zur Behauptung der Kundin stand der Preiseinschub auch nicht ab, sondern lag bündig an der Palette an. Das LG wies zudem darauf hin, dass eine 100%ige Sicherheit in einem Supermarkt auch prinzipiell nicht erwartet werden könne.
Hinweis: Ob in einem Ladengeschäft die Verkehrssicherungspflichten beachtet werden oder nicht, lässt sich häufig erst im Nachhinein durch ein Gericht feststellen. Natürlich kann keine 100%ige Sicherheit in einem Supermarkt erwartet werden. Trotzdem lohnt es sich in solchen Fällen, den Rechtsanwalt des Vertrauens zu fragen, ob ein Rechtsstreit zur Erlangung eines Schmerzensgeldes und von Schadensersatz Aussicht auf Erfolg hat.
Quelle: LG München II, Urt. v. 25.02.2025 - 1 O 576/24
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(aus: Ausgabe 06/2025)
Selbst wenn die Überschrift in ihrer Kürze lustig anmuten mag, letztlich war die Maßnahme, die ein Landkreis hier erließ, für einen gewerblichen Straßenanlieger existenzgefährdend. Daher war im Folgenden auch das Verwaltungsgericht Osnabrück (VG) gefragt. Es musste sich mit einer behördlich angeordneten Straßensperrung zugunsten einer Krötenwanderung beschäftigen.
Der Landkreis Osnabrück hatte auf Antrag des NABU e.V. seine straßenverkehrsrechtliche Zustimmung zur teilweisen Sperrung der Bergstraße in Bad Iburg vom 01.02. bis zum 30.04.2025, jeweils von 18 Uhr bis 8 Uhr, erteilt. Die Maßnahme sei zum Schutz der Amphibien erforderlich und angemessen. Dagegen klagte ein Anlieger, der an der Straße eine Forellenzucht und den Handel einschließlich der Direktvermarktung betrieb. Er hielt das Ganze für alles andere als angemessen. Und da lag er nicht falsch.
Das VG war auf der Seite des Forellenzüchters und beschloss die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die teilweise Sperrung der Bergstraße. Die Behörde wurde einstweilen verpflichtet, unverzüglich die Verkehrsschilder zu entfernen und die Schranken zu öffnen. Die Sperrung war schlichtweg unverhältnismäßig und außerdem zu unbestimmt. Insbesondere hätten die wirtschaftlichen und persönlichen Interessen des Antragstellers stärker berücksichtigt werden müssen.
Hinweis: Das Vorgehen gegen behördliche Anordnungen ist in der Regel erfolgversprechender, wenn ein Rechtsanwalt das Verfahren begleitet.
Quelle: VG Osnabrück, Beschl. v. 29.03.2025 - 1 B 10/25
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 06/2025)
Wenn ein Hauskauf wider Erwarten doch nicht zustande kommt, das Darlehen jedoch bereits vereinbart wurde, verlangt die Bank häufig eine sogenannte Nichtabnahmeentschädigung. Wer im Ernstfall dafür haften muss - etwa, wenn der Verkäufer wie hier kurz vor Abschluss abspringt -, hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden.
Ein Ehepaar beabsichtigte, ein Einfamilienhaus zu kaufen. Als die angefragte Bank die Finanzierung über 450.000 EUR ablehnte, kontaktierte das Paar einen Darlehensvermittler. Daraufhin unterzeichneten sie einen Darlehensvertrag über 350.000 EUR und ein Beratungsprotokoll. Darin war folgender Hinweis enthalten: "Wichtig! Unterzeichnen Sie Bau-, Kauf- und Finanzierungsverträge erst, wenn alle wichtigen Faktoren Ihres Bau- oder Kaufvorhabens geklärt und schriftlich festgehalten wurden. Ansonsten drohen bei einer Rückabwicklung hohe Kosten, wie Vertragsstrafen und Nichtabnahmeentschädigungen."
Vier Wochen später unterzeichnete das Paar dann noch ein KfW-Darlehen über 100.000 EUR. Schließlich teilten sie dem Verkäufer mit, dass nun ein Notartermin möglich wäre. Der Verkäufer informierte sie jedoch darüber, dass er das Haus aus persönlichen Gründen doch nicht verkaufen wolle. Die Bank trat daraufhin vom Darlehensvertrag zurück und verlangte von den potentiellen Käufern eine Nichtabnahmeentschädigung von 35.862,29 EUR, die das Paar vollständig bezahlte. Den Betrag forderten sie von dem Darlehensvermittler als Schadensersatz zurück und klagten. Das Landgericht hat den Darlehensvermittler zur Zahlung der Hälfte verurteilt, das Oberlandesgericht (OLG) daraufhin die Klage insgesamt abgewiesen.
Der BGH hob als letzte Instanz das OLG-Urteil nun auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den dortigen Senat zurück. Denn ein nicht gebundener Vermittler von Immobiliarverbraucherdarlehensverträgen schuldet seinen Kunden eine umfassende und richtige Aufklärung über die in Betracht kommenden Finanzierungsmöglichkeiten. Im Rahmen der geschuldeten Aufklärung darf ein reales Risiko (hier: Nichtzustandekommen des Grundstückskaufvertrags nach bereits geschlossenem und nicht mehr widerruflichem Darlehensvertrag) nicht derart verharmlost werden, dass der Eindruck entsteht, es sei nur theoretischer Natur. Zu einer umfassenden Aufklärung gehört in einem solchen Fall ein Hinweis auf die Möglichkeit einer zeitlichen Staffelung: Es wäre in Betracht gekommen, dass die Käufer ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen später abgeben oder den Notartermin vorziehen.
Hinweis: Nun wird also die Vorinstanz die Angelegenheit nochmals prüfen und entscheiden müssen. Alles spricht dafür, dass der Makler des Darlehensvertrags wegen Nichterfüllung der Aufklärungspflichten zu zahlen hat.
Quelle: BGH, Urt. v. 20.02.2025 - I ZR 122/23
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(aus: Ausgabe 06/2025)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich den lettischen Fall eines jungen Sportlers bewertet. Und man ahnt es: Wenn der EuGH von einem Unionsmitglied angefragt wird, entfaltet das Urteil auch in der übrigen Union seine Wirkung. Da sich der Fall um den Sportnachwuchs und seine Vertragskonditionen dreht, ist er für das sportverrückte Deutschland sicherlich nicht uninteressant.
Im Jahr 2009 schloss ein minderjähriger Sportler einen Vertrag mit einem lettischen Unternehmen ab. Dabei wurde er durch seine Eltern vertreten. Dem Jungen sollte dabei eine erfolgreiche Karriere als Berufssportler im Basketball ermöglicht werden. Der Vertrag war für die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen und sah eine Reihe von Dienstleistungen vor - unter anderem Training, sportmedizinische Leistungen, psychologische Begleitung sowie Unterstützung im Bereich Marketing, Rechtsberatung und Buchhaltung. Dafür sollte der Junge bei erfolgreicher Profikarriere 10 % sämtlicher während der Laufzeit des Vertrags erzielten Nettoeinnahmen aus Sportveranstaltungen, Werbung, Marketing und Medienauftritten im Zusammenhang mit dem betreffenden Sport zahlen, sofern seine Einnahmen mindestens 1.500 EUR pro Monat betrugen. Der Junge wurde zwischenzeitlich ein erfolgreicher Profibasketballspieler und musste an das Unternehmen mehr als 1,6 Millionen EUR zahlen. Dieses Geld verlangt er nun zurück. Die lettischen Gerichte hielten die Vertragsklausel durchaus für missbräuchlich, setzten jedoch das Verfahren aus und legten dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH hielt die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für anwendbar. Eine Vertragsklausel, die einen jungen Sportler verpflichtet, einen Teil seiner Einnahmen zu zahlen, falls er Berufssportler werde, könne durchaus missbräuchlich sein. Das nationale Gericht muss nun die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel prüfen - unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Klarheit und Verständlichkeit in Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen dieser Verpflichtung. Dabei kann der Umstand, dass der Sportler zum Zeitpunkt des Abschlusses minderjährig gewesen war und dieser Vertrag von seinen Eltern in seinem Namen geschlossen wurde, für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit relevant sein.
Hinweis: Immer wieder werden Vertragsklauseln in Verträgen von Sportlern von den Gerichten für unwirksam erklärt. Im Zweifel kann dies ein Rechtsanwalt genau beurteilen.
Quelle: EuGH, Urt. v. 20.03.2025 - C-365/23
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(aus: Ausgabe 06/2025)
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich erneut mit der Corona-Pandemie beschäftigen - und das sicherlich nicht zum letzten Mal. Wer meint, es müsse doch mal gut sein, dem sei gesagt, dass die meisten der diesbezüglichen Urteile auch für andere ansteckende Krankheiten interessant sein werden. Die Frage hier war, ob ein positiver PCR-Test eines Reisenden im Ausland Rückzahlungsansprüche bedingt.
Ein Mann hatte für sich, seine Ehefrau und den damals zweijährigen gemeinsamen Sohn eine Kreuzfahrt, beginnend auf Mallorca, gebucht. Den Reisepreis in Höhe von 1.400 EUR hatte er vollständig bezahlt. Der PCR-Test, dem sich der Sohn des Mannes bei der Einschiffung am Morgen laut Anordnung des spanischen Gesundheitsministeriums unterziehen musste, ergab ein positives Ergebnis. Der Familie des Klägers wurde daraufhin die Teilnahme an der Reise verweigert. Nach zwei Tagen in einem Quarantänehotel auf Mallorca flog die Familie schließlich wieder nach Hause. Nun wollte der Mann die Rückzahlung des Reisepreises erhalten und eine Entschädigung in gleicher Höhe wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Weiterhin ging es ihm um Ersatz von Kosten für den Flug, die Unterbringungsbeförderung und Ähnliches. Das Geld erhielt er allerdings bislang nicht.
Der BGH sagte dazu, dass Umstände, die in die Risikosphäre einer Vertragspartei fallen, grundsätzlich keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände sind. Deshalb habe der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis nicht verloren. Unter diesen Prämissen geht der Fall somit zurück an die Vorinstanz.
Hinweis: Der Kläger wird mit großer Wahrscheinlichkeit seine Klage verlieren.
Quelle: BGH, Urt. v. 18.02.2025 - X ZR 68/24
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